Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 46. 847 
Ueber den Vorbohrbetrieb sind Aufzeichnungen zu führen, aus welchen der jeweilige 
Stand der Bohrarbeiten ersehen werden kann. 
Die in Absatz 2 vorgeschriebene besondere Anzeige an den Berginspektor wird durch 
Erwähnung des betreffenden Betriebes in dem an die Berginspektion eingereichten Betriebs- 
plane nicht ersetzt. 
8 18. 
Sind bei einer Grube diejenigen Hölzer und sonstigen Materialien, welche zum sicheren 
Betriebe unbedingt nothwendig erscheinen, nicht vorhanden, so kann der Berginspektor die 
Einstellung des Grubenbetriebes bis nach Beschaffung des Erforderlichen anordnen. 
819. 
Münden Schächte oder Stollen, durch welche die Wetter einziehen, in der Nähe von 
brandgefährlichen Objekten, so müssen solche Anordnungen getroffen sein, daß beim Ausbruch 
eines Brandes die Fortpflanzung des Feuers sowie das Einziehen der Brandgase in die 
Grube möglichst verhindert wird. 
Insoferne Wasserleitungen mit ausreichendem Drucke nicht zur Verfügung stehen, muß 
für das Vorhandensein jederzeit brauchbarer und leicht erreichbarer Feuerlöschvorrichtungen 
Sorge getragen werden. 
8 20. 
Das Einhängen von Gefäßen mit brennenden Stoffen zum Zwecke des Wetterwechsels rc. 
ist nur unter Anwendung der nöthigen Vorsicht und bei steter Beaufsichtigung gestattet. 
Mit Ausnahme des in unterirdischen Feuerungsanlagen oder in Feuerkörben zu unter— 
haltenden, sowie sonst zu Betriebszwecken unumgänglich nothwendigen Feuers ist das An- 
machen und Unterhalten von offenem Feuer in den Grubenbauen untersagt. 
Wird der Betrieb unterirdischer Feuerungsanlagen unterbrochen, so haben die dieselben 
bedienenden Arbeiter sich nicht eher zu entfernen, als bis sie die Gewißheit erlangt haben, 
daß deren Feuer völlig verlöscht ist. 
Alles leichtsinnige Gebahren mit Feuer im Innern von Schachtgebäuden und Kauen 
oder in deren unmittelbarer Nähe ist strengstens verboten. 
Grubenlichter sind stets derart aufzuhängen, daß eine Entzündung brenubarer Stoffe 
durch sie nicht erfolgen kann. 
Brennende Dochtstücke dürfen nicht weggeworfen werden, sondern sind zuvor abzulöschen. 
Massen, welche erfahrungsgemäß zur Selbstentzündung in der Grube geneigt sind, 
dürfen niemals zur Verfüllung von Grubenbauen in die Grube eingeführt werden. 
Grubenbrände sind der Berginspektion ungesäumt zur Anzeige zu bringen. 
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