Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

46. 851 
36. 
Die Betriebsleitung hat die mit der Untersuchung der Seilfahrtseinrichtungen, der 
Maschinenführung, der Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Seilfahrt sowie auch die 
mit der Schachtrevision betrauten Personen mit entsprechenden, von der Berginspektion zu 
bestätigenden Instruktionen zu versehen. 
37. 
Die Namen der unter §§ 32—35 bezeichneten Personen sowie die bei der Seilfahrt 
zu befolgende Fahrordnung müssen stets im Schachthause angeschlagen sein. 
338. 
Alle in Betrieb stehende Bremsberge und Flachschächte, die für mehr als Einen Be- 
triebspunkt vorgerichtet sind, müssen mit besonderen Fahrüberhauen oder Fahrabtheilungen 
versehen sein, so daß die Arbeiter nicht gezwungen sind, in den Förderabtheilungen oder durch 
dieselben zu fahren. 
Die Fahrabtheilungen, die sich in den Bremsbergen und Flachschächten selbst befinden, 
sind gegen die Förderabtheilung so zu verschlagen, daß die Fahrenden vor Beschädigung 
sicher sind. 
Bei zweiflüglichen Bremsschächten 2c. sind auch zwei Fahrüberhauen herzustellen oder 
es sind behufs Verbindung der gegenüberstehenden Schachtseiten entsprechende Umbruchörter 
anzulegen. 
– 39. 
Das Befahren und Ueberschreiten der Förderabtheilungen in Bremsbergen und Flach- 
schächten ist nur den Aufsichtsbeamten sowie den von der Betriebsleitung damit besonders 
beauftragten Personen gestattet. 
Während solcher Befahrungen ist die Förderung einzustellen. 
Belegte Uebersichbrechen oder Aufbrüche dürfen erst dann befahren werden, wenn auf 
den Ruf „Aushalten“ zustimmende Antwort erfolgt ist. 
8 40. 
Sollen Strecken mit mechanischer Förderung gleichzeitig zum Fahren benutzt werden, 
so sind dieselben entweder mit besonderer Fahrabtheilung oder, soweit es sich um eingeleisige 
Strecken handelt, mit einer genügenden Anzahl von Ausweichestellen zu versehen. 
Wo diese Bestimmung nicht durchführbar ist, sind unter Zustimmung der Berginspektion 
besondere Anordnungen für die Befahrung zu treffen.
	        
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