Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 46. 855 
Jeder, der einen solchen Verschluß geöffnet hat oder offen findet, hat denselben, bevor 
er den Zugang verläßt, wieder zu schließen. 
In den Bremsbergen mit 30 Grad oder mehr Gefälle sind überdies an diesen Zu- 
gängen überall feste Spreizen oder Jöcher oder andere zweckentsprechende Verschlußvorrichtungen 
anzubringen, welche das Durchschieben der Förderwagen auf das Bremsgestelle gestatten, den 
durchgehenden Wagen aber im Kippen auffangen und dadurch den Schlepper vor dem Ab- 
sturz bewahren. 
§ 54. 
Als Bremser sollen ansschließlich nur zuverlässige Bergleute angestellt werden, deren 
Anordnung beim Bremsschachtbetrieb Folge zu leisten ist. Vor Beginn der Schicht haben 
sich dieselben von dem genauen Schließen der Bremsbacken sowie von dem richtigen Funktioniren 
der Bremsvorrichtungen zu überzeugen. 
Das Feststellen oder Aufhängen des gelüfteten Bremshebels ist verboten. 
Im Falle die Hauer oder Schlepper das Abbremsen der Fördergefäße selbst zu besorgen 
haben, muß die Bremsvorrichtung von jedem Anschlagspunkte aus leicht und so gehandhabt 
werden können, daß der Hauer oder Schlepper nicht genöthigt ist, in den Bremsberg selbst 
zu treten. 
§ 55. 
Das Betreten des Bremsberges während der Förderung ist unbedingt verboten. Ist 
das Signal zum Gang des Bremswerkes gegeben, so darf Niemand in oder unter dem 
Bremsberg sich aufhalten. 
§ 56. 
Das Wiedereinrichten eines entgleisten Förderkorbes, Wagens oder Gegengewichts, eine 
Veränderung der Belastung des letzteren, ein Kürzen oder Längen des Seiles darf erst 
erfolgen, nachdem sowohl der Förderkorb bezw. der Förderwagen sowie das Gegengewicht 
gegen das Durchgehen gesichert sind. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der Förder- 
korb behufs anderweitiger Beladung betreten werden muß. 
§ 57. 
Für die Handförderung auf Strecken gelten nachstehende Vorschriften: 
1. Freie Förderung ist in der Regel nur auf Strecken mit höchstens 5 Prozent 
Gefälle gestattet. 
2. Ist auf geneigter Bahn der Schlepper nicht jederzeit im Stande, den Förderwagen 
zu halten, so muß dieser gebremst werden. 
3. Die Schlepper dürfen mit ihren Förderwagen nur in Abständen von 15 Meter 
auf geneigter und von 10 Meter auf söhliger Bahn folgen. 
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