Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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4. Werden von einem Schlepper gleichzeitig mehrere Wagen gestoßen, so müssen 
diese gekuppelt werden; das Kuppeln darf nur beim Stillstand geschehen. 
5. Den Schleppern ist verboten, beim Abwärtsfördern auf geneigter Bahn vor dem 
Förderwagen zu fahren oder dieselben frei laufen zu lassen; es ist denselben 
ferner verboten, sich während der Förderung auf die Fördergefäße zu setzen, zu 
legen, oder zu stellen. 
6. Stillstehende Förderwagen müssen auf geneigter Bahn stets festgelegt werden. 
Das Licht des Schleppers muß den entgegenkommenden Personen stets sichtbar sein. 
8. Zimmerholz muß derart auf den Förderwagen verladen werden, daß es von selbst 
nicht herabfallen kann. 
9. Bei Krümmungen, Wechseln, sowie beim Anstoß an einen anderen Wagen oder 
einen stehenden Zug ist langsam zu fahren. 
10. Bei niederen Förderstrecken ist in geeigneter Weise vorzukehren, daß Verletzungen 
der Hände beim Fördern vermieden werden. 
11. Während des Füllens darf in Füllbänke und aus Uebersichbrechen nicht gestürzt 
werden. Beginn und Ende des Füllens ist durch Zuruf anzuzeigen. 
12. In Förderstrecken, deren Sohle unter Wasser steht, muß Tragwerk mit festliegenden 
Laufbrettern vorhanden sein. 
— 
8 58. 
Bei der Pferdeförderung hat der Fuhrmann mit brennender Lampe neben dem Pferde 
oder, wenn dies nicht möglich ist, vor dem Pferde zu gehen. Das Einsetzen des Fuhr— 
mannes ist nur in dem ersten Wagen und in diesem auch nur, wenn er leer ist, und unter 
der Bedingung gestattet, daß das Pferd mit dem Zügel gelenkt wird und mit einem Lichte 
versehen ist. 
Auch ist am letzten Wagen jedes Zuges eine brennende Lampe anzubringen. 
Ist bei eingeleisigen Pferde-Förderstrecken nicht so viel Platz vorhanden, daß die fahrenden 
Personen vorbeifahrenden Zügen ausweichen können, so müssen in Abständen von höchstens 
60 Meter dazu Ausweichstellen (Nischen) angebracht werden. 
Unter Berücksichtigung lokaler Verhältnisse kann die Berginspektion auf besonderen 
Antrag einzelne Abweichungen von den Vorschriften der §§ 57 und 58 gestatten. 
§ 59. 
In Strecken, in welchen maschinelle Förderung mittels Seil oder Kette stattfindet, sind 
Signalvorrichtungen anzubringen, mittels deren von jedem Punkt der Strecke aus dem 
Maschinenwärter Zeichen gegeben werden können.
	        
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