Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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8 60. 
Laufbrücken zur Förderung über Tag sind mit festem Bodenbelege und Geländer zu 
versehen. Letzteres muß wenigstens aus Stangen und Seilen bestehen, welche sowohl in 
Höhe von 40 cm als auch von 80 cm anzubringen sind. Am Fuße des Geländers müssen 
Bodenleisten angebracht sein. 
Laufbrücken, welche Förderbahnen, öffentliche Wege r2c. übersetzen, sind so zu verwahren, 
daß Niemand durch abfallendes Material beschädigt werden kann. 
Auslaufbahnen auf Halden sind an ihren Enden mit Vorrichtungen zum Aufhalten 
der Wagen zu versehen. 
Obertägige Fördergerüste und Rüstungen aller Art, auf und unter welchen Personen 
verkehren, sind öfters auf ihren Bauzustand zu untersuchen und an schadhaften Stellen 
alsbald auszubessern. 
V. BWetterführung. 
§ 61. 
Alle in Fahrung oder Belegung stehenden Grubenbaue sind mit frischen Wettern derart 
zu versorgen, daß das Geleucht gut brennt, das Athmen beschwerdefrei erfolgt und Leben 
und Gesundheit der Arbeiter nicht durch Ansammlung schädlicher Luftarten gefährdet oder 
durch zu hohe Wärme beeinträchtigt wird. 
Soweit hiezu der natürliche Wetterzug nicht ausreicht, muß dem Bedürfniß durch 
künstliche Einrichtungen entsprochen werden. 
Leuchtstoffe, welche bei der Benutzung in Lampen ohne Cylinder die Wetter besonders 
verschlechtern (Petroleum oder Gemisch von Petroleum und Rüböl) dürfen in solchen Lampen 
nicht verwendet werden. 
§ 62. 
Tritt eine Unterbrechung oder wesentliche Störung in der Wetterversorgung der Grube 
oder Grubenabtheilung ein, oder wird die Beschaffenheit der Wetter durch Entwicklung schäd- 
licher Gase in bedenklicher Weise beeinträchtigt, so ist sofort die Mannschaft aus den be- 
treffenden Grubenbauen, nach Lage des Falles aber aus der Grubenabtheilung oder der 
ganzen Grube zurückzuziehen. 
Die hienach verlassenen Grubenbaue sind darauf sogleich gegen unbefugtes Betreten 
sicher zu stellen. 
§ 63. 
Auf Kohlenwerken, und nach Anordnung der Berginspektion auch auf anderen Berg- 
werken, sind alle Grubenbaue, welche für gewöhnlich außer Belegung und Fahrung stehen, 
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