M a46. 857
8 60.
Laufbrücken zur Förderung über Tag sind mit festem Bodenbelege und Geländer zu
versehen. Letzteres muß wenigstens aus Stangen und Seilen bestehen, welche sowohl in
Höhe von 40 cm als auch von 80 cm anzubringen sind. Am Fuße des Geländers müssen
Bodenleisten angebracht sein.
Laufbrücken, welche Förderbahnen, öffentliche Wege r2c. übersetzen, sind so zu verwahren,
daß Niemand durch abfallendes Material beschädigt werden kann.
Auslaufbahnen auf Halden sind an ihren Enden mit Vorrichtungen zum Aufhalten
der Wagen zu versehen.
Obertägige Fördergerüste und Rüstungen aller Art, auf und unter welchen Personen
verkehren, sind öfters auf ihren Bauzustand zu untersuchen und an schadhaften Stellen
alsbald auszubessern.
V. BWetterführung.
§ 61.
Alle in Fahrung oder Belegung stehenden Grubenbaue sind mit frischen Wettern derart
zu versorgen, daß das Geleucht gut brennt, das Athmen beschwerdefrei erfolgt und Leben
und Gesundheit der Arbeiter nicht durch Ansammlung schädlicher Luftarten gefährdet oder
durch zu hohe Wärme beeinträchtigt wird.
Soweit hiezu der natürliche Wetterzug nicht ausreicht, muß dem Bedürfniß durch
künstliche Einrichtungen entsprochen werden.
Leuchtstoffe, welche bei der Benutzung in Lampen ohne Cylinder die Wetter besonders
verschlechtern (Petroleum oder Gemisch von Petroleum und Rüböl) dürfen in solchen Lampen
nicht verwendet werden.
§ 62.
Tritt eine Unterbrechung oder wesentliche Störung in der Wetterversorgung der Grube
oder Grubenabtheilung ein, oder wird die Beschaffenheit der Wetter durch Entwicklung schäd-
licher Gase in bedenklicher Weise beeinträchtigt, so ist sofort die Mannschaft aus den be-
treffenden Grubenbauen, nach Lage des Falles aber aus der Grubenabtheilung oder der
ganzen Grube zurückzuziehen.
Die hienach verlassenen Grubenbaue sind darauf sogleich gegen unbefugtes Betreten
sicher zu stellen.
§ 63.
Auf Kohlenwerken, und nach Anordnung der Berginspektion auch auf anderen Berg-
werken, sind alle Grubenbaue, welche für gewöhnlich außer Belegung und Fahrung stehen,
136