Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 46. 859 
Das Auftreten von Schlagwettern auf einer Grube, welche noch nicht als Schlag- 
wettergrube erklärt ist, sowie jede Entzündung oder Explosion von Schlagwettern oder Kohlen- 
staub ist, auch wenn dadurch Niemand verletzt wurde, sofort der Berginspektion anzuzeigen. 
Für Schlagwettergruben, d. h. für Gruben oder Grubenabtheilungen, in welchen schlagende 
Wetter auftreten, gelten die Bestimmungen der folgenden 8§ 68 bis mit 77. 
§ 68. 
Schlagwetter im Sinne dieser Vorschrift sind solche Wetter, welche 1 Prozent oder 
mehr Grubengas enthalten. 
Als völlig schlagwetterfrei sind Grubenbaue nur dann zu bezeichnen, wenn auch mit der 
Alkoholsicherheitslampe kein Grubengas in der Luft nachzuweisen ist, oder wenn auch die 
nach § 66 Abs. 2 vorgenommene Untersuchung weniger als ¼ Prozent Grubengas ergibt. 
Ob und in welchem Grade ein Kohlenwerk als Schlagwettergrube zu bezeichnen ist, 
unterliegt im Zweifelsfalle der Entscheidung der Berginspektion. 
8 69. 
Alle Grubenabtheilungen, welche als nicht schlagwetterfrei erklärt sind, dürfen nur mit 
der Sicherheitslampe befahren werden. Auch darf in denselben kein offenes Feuer gemacht 
und kein Feuerzeug mitgeführt werden. 
Wenn innerhalb eines Grubenkomplexes einzelne mit Schlagwettern behaftete Bauab— 
theilungen gelegen sind, so kann die Bergbehörde unter Umständen den ausschließlichen Ge- 
brauch der Sicherheitslampe für den Bereich der ganzen Grube anordnen. 
8 70. 
Für jede Schlagwettergrube müssen wenigstens zwei gut fahrbare, von einander unab— 
hängige Tageinbaue vorhanden sein (conf. 8 22), von welchen der eine zum Einziehen, der 
andere zum Ausziehen der Wetter dient. 
Ein Betrieb mit bloß einem Tageinbau darf von der Berginspektion nur vorübergehend 
und nur nach ausdrücklicher Festsetzung der zu treffenden Einrichtungen und Sicherheitsmaß- 
regeln gestattet werden. 
Die ausschließliche Wetterversorgung durch natürlichen Wetterzug ist unzulässig, die 
Benützung von Wetteröfen oder von Schornsteinen der Kesselfeuerung ist nur mit bergbehörd— 
licher Genehmigung statthaft. 
* 71. 
Die Menge der einer Schlagwettergrube zuzuführenden frischen Wetter muß mindestens 
zwei Cubikmeter pro Minute auf den Kopf der größten unterirdischen Belegschaft in einer 
Schicht betragen, wobei ein Pferd = 4 Mann gerechnet wird.
	        
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