Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Von der Bergbehörde kann eine größere als die in Abs. 1 bezeichnete Wettermenge 
verlangt werden. 
Ebenso kann für einzelne Betriebspunkte bestimmt werden, unter welche Mindestmenge 
die Wetterführung nicht herabgehen darf. Reicht die zugeführte Wettermenge nicht hin, die 
gangbaren Baue schlagwetterfrei zu erhalten, so ist die Wetterführung dem Bedürfnisse ent- 
sprechend zu verstärken. 
Die zur Erzeugung des Wetterzuges bestimmten Motoren (Ventilatoren) müssen so 
leistungsfähig sein, daß das vorgeschriebene Minimal-Wetterquantum jederzeit und sofort um 
25 Prozent verstärkt werden kann. 
Den Haupt-Wetterwegen sind Querschnitte von mindestens 3 Quadratmeter zu geben. 
Die Abmessungen der übrigen Wetterwege sind so zu wählen, daß bei ausreichender 
Wetterversorgung der Baue eine Geschwindigkeit der Wetter von 4 Meter per Sekunde im 
einziehenden und von 6 Meter per Sekunde im ausziehenden Strome nicht überschritten wird. 
Abweichungen von den Vorschriften unter Absatz 5 und 6 bedürfen der ausdrücklichen 
Genehmigung der Berginspektion. 
8 72. 
Es ist bei Schlagwettergruben geboten, möglichst viele selbständige Wetterabtheilungen 
mit abgesonderten, gut isolirten Wetterströmen zu schaffen. 
Die Wetterführung ist grundsätzlich so anzuordnen, daß die frischen Wetter von Tag 
aus auf dem kürzesten Weg bis auf die vorhandenen Bausohlen abwärts, sodann aber die 
einzelnen Wetterströme in den Bauabtheilungen nur aufsteigend geführt werden. 
Die Abwärtsventilation ist nur ausnahmsweise bei reichlichem Wetterzug und nur mit 
bergbehördlicher Genehmigung zulässig. 
Die Zahl der von einem und demselben Wetterstrom zu versorgenden Betriebspunkte 
darf nur so groß sein, daß die Wetter an dem letzten dieser Punkte noch die erforderliche 
Frische und Reinheit besitzen. Ein erheblich verdorbener Wetterstrom (von mehr als 1½ % 
Gehalt an schädlichen Gasen) muß auf dem kürzesten Wege zum Ausziehen gebracht werden. 
Vorrichtung und Abbau dürfen in einer Bauabtheilung der Regel nach nicht eher ein- 
geleitet werden, als bis Wetterverbindung derselben mit zwei verschiedenen Sohlen vor- 
handen ist. 
§ 73. 
Schächte, Querschläge, Strecken, Ueberhauen und Abhauen müssen mit Parallelbetrieb 
oder unter Nachführung solider Wetterscheider hergestellt werden. Auch Wetterröschen, Wetter- 
gardinen und reichlich dimensionirte Wetterlutten können, wenn ohne Gefahr thunlich, ver- 
wendet werden.
	        
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