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Sind in dringenden Fällen von einer die Betriebsleitung vertretenden Aufsichtsperson
irgend welche unaufschiebliche Aenderungen getroffen worden, so hat der verantwortliche Be—
triebsleiter dieselben zu prüfen und ausdrücklich zu genehmigen oder aufzuheben.
§ 77.
Für jede Schlagwettergrube sind von dem Bergwerksbesitzer, Repräsentanten oder Be-
triebsleiter, Spezialvorschriften zu erlassen, welche Bestimmung treffen:
I. über die im Hinblick auf die Schlagwettergefahr einzuhaltende Art der Bauführung
und die Beaufsichtigung der Wetterführung, über die regelmäßige Untersuchung
der Grubenbaue und über die beim Vorhandensein von Schlagwettern zu ergreifenden
Maßregeln;
II. über die Anschaffung, Aufbewahrung, Instandhaltung und Revision der Sicher-
heitslampen, über das Oeffnen und Verschließen und die Vorsichtsmaßregeln beim
Gebrauch derselben;
III. über die Aufsicht und die Verhaltungsmaßregeln bei der Sprengarbeit und über
die Einrichtungen, welche zur Verhinderung gefährlicher Kohlenstaubansammlungen
getroffen werden müssen;
IV. über die Messungen der Wettermengen und ihres Gehaltes an schädlichen Gasen,
des Luftdruckes und der Luft-Temperatur in der Grube und über Tag, dann
über die regelmäßige Eintragung der Messungsresultate im Wetterbuche;
V. über die Vorkehrungen für den Fall des Eintrittes einer Explosion oder eines
Grubenbrandes, über die Bereitstellung der zur Rettungsaktion erforderlichen
Apparate, elektrischen Lampen 2c., endlich über die Heranziehung und Ausbildung
von Rettungsmannschaften.
Die in diesem Sinne zu erlassenden Spezialvorschriften unterliegen der Bestätigung
der Berginspektion; die bereits vorhandenen besonderen Schlagwettervorschriften sind einer
Revision zu unterziehen, bezw. zu ergänzen.
VI. Sprengstoffe.
8 78.
Als Sprengstoffe im Sinne dieser Vorschriften sind alle in 8 2 der ministeriellen
Bekanntmachung vom 15. Februar 1894 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 8 pag. 86) auf-
geführten Stoffe anzusehen, insbesondere: Sprengpulver und Sprengsalpeter, dann: Guhr-
dynamit, Sprenggelatine, Gelatindynamit, Karbonit, Schießbaumwolle, Sekurit, Roburit,
Dahmenit, Westfalit und ähnliche Stoffe, Sprengkapseln und Zündhütchen.
Mit Ausnahme von Sprengpulver und Sprengsalpeter dürfen die obengenannten
Stoffe, welche unter der allgemeinen Bezeichnung „brisante Sprengstoffe“ zusammenzufassen