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sind, nur auf Grund eines von der zuständigen Polizeibehörde ertheilten Erlaubnißscheins
von dem Fabrikanten oder von polizeilich genehmigten und überwachten Niederlagen der
Händler und nur in der durch § 6 und § 24 der obengenannten Bekanntmachung vor-
geschriebenen Form und Verpackung bezogen werden.
8 79.
Zur Annahme der Sprengstoffvorräthe, zur Verausgabung derselben an die Arbeiter
und zur Wiederaunahme der bei der Arbeit nicht verwendeten Sprengstoffe, sowie zur etwa
erforderlichen Umarbeitung von Sprengstoffen sind außer dem Betriebsführer nur diejenigen
Beamten und Aufseher berechtigt, welche vom ersteren dazu besonders beauftragt sind.
Ihre Namen sind durch Eintragung in's Zechenbuch und dauernden Aushang bekannt
zu machen.
§ 80.
Zur Hilfeleistung beim Transport, der Aufbewahrung, Verausgabung und Umarbeitung
von Sprengstoffen und zu Arbeiten innerhalb der Aufbewahrungsräume dürfen nur solche
Leute verwendet werden, welche dem Betriebsführer als zuverlässig bekannt sind.
Bei diesen Arbeiten ist die Benützung von Feuerzeug und offenem Licht, sowie das
Tabakrauchen strengstens untersagt.
8 8I.
Zum Besitze von brisanten Sprengstoffen sind nur solche Arbeiter berechtigt, welche
mit der Ausübung der Schießarbeit beauftragt sind (Ortsälteste und Schießmeister).
Andere als die von der Verwaltung eines Bergwerkes gelieferten Sprengstoffe und
Zündmittel mit Ausnahme der Zündraketchen auf dieses Bergwerk mitzubringen oder die
gelieferten Stoffe von demselben wegzubringen, ist verboten.
8 82.
Werden auf einem Bergwerke andere Sprengstoffe als Sprengpulver und Sprengsalpeter
verwendet, so ist für dieselben ein besonderes, täglich nachzutragendes Buch zu führen, welches
außer dem Nachweis der Empfangnahme enthalten muß:
a) die Namen der die Verausgabung und Wiedervereinnahmung bewirkenden Personen,
b) die Namen der Empfänger,
c) den Tag der Verausgabung und Wiedervereinnahmung,
d) die Menge der verausgabten und wieder vereinnahmten Sprengpatronen, Spreng-
kapseln und Zündhütchen,
e) Jahreszahl und Nummern der verausgabten Patronen (nöthigenfalls von der
Verpackung zu entnehmen).
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