Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

864 
g 83. 
Die auf einem Bergwerke angelieferten Sprengstoffe müssen unverzüglich in einem 
dazu geeigneten Aufbewahrungsraum untergebracht werden. 
Aufbewahrungsräume (Magazine) für Sprengstoffe können auf Bergwerken sowohl 
über als unter Tage angelegt werden. Die über Tage angelegten Aufbewahrungsräume 
für Sprengpulver und Sprengsalpeter stehen unter der gemeinschaftlichen Aufsicht der Berg- 
behörde und der Distriktspolizeibehörde, alle übrigen Aufbewahrungsräume stehen unter 
alleiniger Aufsicht der Bergbehörde (Berginspektion). 
Vor Benützung eines Aufbewahrungsraumes für Sprengstoffe muß die Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde eingeholt werden. Der bezügliche Antrag ist unter Beifügung einer 
Zeichuung und Beschreibung an die Bergbehörde zu richten. 
8 84. 
Für die Einrichtung der Aufbewahrungsräume über Tag sind die von den Landes- 
polizeibehörden erlassenen allgemeinen Vorschriften maßgebend, soferne nicht in dem Ge- 
nehmigungsbescheide der Bergbehörde besondere Vorschriften gemacht werden. 
§ 85. 
Für die Hauptmagazine unter Tage wird Folgendes vorgeschrieben: 
a) sie müssen zwei von einander gesonderte verschließbare Abtheilungen enthalten, den 
Vor= oder Verausgabungsraum und den Vorraths= oder Lagerraum, welcher 
nur durch den Vorraum zugänglich ist; 
b) sie sind so zu verschließen, daß sie gegen Einbruch und Diebstahl möglichst ge- 
sichert sind, 
c) am äußeren Verschluß des Vorraumes sind in leicht erkennbarer Weise die Worte 
„Warnung, Sprengstoffe“ anzubringen. 
d) Ist die Oertlichkeit, an welcher das Magazin errichtet werden soll, mit einer 
Fahr= oder Förderstrecke in gerader Linie verbunden, so darf der Lagerraum nicht 
in der Strecke, sondern nur in einem von derselben rechtwinklig abgehenden, 
mindestens fünf Meter langen Raum eingebaut werden. 
ec&) Sprengpulver und Sprengsalpeter dürfen niemals mit anderen Sprengstoffen in 
einem Lagerraum aufbewahrt werden. 
) In dem Aufbewahrungsraum für Sprengpulver und Sprengsalpeter darf nur 
der Vorraum mit Licht betreten werden und zwar mit Sicherheitslampen oder 
Laternen, deren Glas durch starkes Messinggitter gegen Zerschlagen gesichert ist. 
Der Lagerraum darf nur durch die geöffnete Thür des Vorraumes Licht empfangen 
und von den mit der Einlagerung und Ausgabe des Pulvers beauftragten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.