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Personen stets nur unter Benützung von Filz= und Strohüberschuhen betreten werden.
Die Thürschwellen sind von Holz herzustellen und die Fußböden mit Haardecken
zu belegen.
8) Auch die Magazine für andere Sprengstoffe als Pulver dürfen nicht mit offenem
Licht betreten werden und zwar weder der Vorraum noch der Lagerraum.
h) Die Lagerräume für Sprengölpräparate sind so einzurichten, daß die Temperatur
in denselben jedenfalls unter 500 und womöglich über 80 Celsius beträgt.
i) Zündmittel (Zündhütchen, Zündstäbe 2c.) dürfen nur im Vorraum oder in
sonstigen, vom Lagerraum getrennten Orten, und zwar in den von der Fabrik
« gelieferten Behältern und in besonderen verschlossenen Kästen verwahrt werden.
k) Räume, in welchen Sprengstoffe lagern, dürfen außer von dem Betriebsführer
und dem Abtheilungssteiger nur von den in den §§ 79, 80 bezeichneten
Personen betreten werden.
8 86.
Ueber den zulässigen Abstand eines Sprengstoffmagazins von den nächstgelegenen
gangbaren Grubenbauen (Schächten, Förderstrecken 2c.), sowie über den Höchstbetrag der
Einlegung von Sprengstoffen in einem und demselben Raume hat die Berginspektion im
Einzelnfall Bestimmung zu treffen.
Dieselbe ist auch befugt, im Einzelfall weitergehende Vorschriften zu erlassen.
887.
Gerathen Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen derartigen Zustand, daß die weitere
Lagerung bedenklich erscheint (was sich bei Sprengölpräparaten durch stechenden Geruch,
Entwickelung rother Dämpfe, Ausscheiden fester Stoffe oder Abtropfen von Sprengöl zu
erkennen gibt), so dürfen sie nicht an die Arbeiter verausgabt werden, sondern es ist unver—
züglich dem Betriebsführer Mittheilung zu machen, welcher das Erforderliche zur Beseitigung
der Gefahr anzuordnen hat.
Wenn zum Zwecke sofortiger Verausgabung an die Arbeiter sprengölhaltige, gefrorne
Patronen aufgethaut werden müssen, so darf dies nur in mit lauwarmen Wasser umgebenen
Gefäßen, in welchen die Sprengstoffe nicht mit dem Wasser in Berührung treten, geschehen.
8 88.
Kleinere Magazine, sogenannte Zwischen- oder Handmagazine, zum Zwecke der täglichen
Verausgabung oder zur Erleichterung des maschinellen Bohrbetriebes in Bezug auf Ausgabe
und Rückempfang der Sprengstoffe sind nach den von der Berginspektion unter Berück—
sichtigung der örtlichen Verhältnisse verfügten Anordnungen anzulegen und einzurichten.
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