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§ 89.
Der Transport der Sprengstoffe in die Magazine hat in der von der Fabrilk gelieferten
Verpackung unter Ueberwachung eines technischen Aufsehers zu erfolgen.
Sprengstoffe enthaltende Kisten oder Behälter müssen in einem mit Haardecken oder
lockeren Massen ausgefütterten und mit gut passendem Deckel versehenen Förderwagen ein-
geschlossen transportirt werden.
Sprengstoffe dürfen nicht gemeinschaftlich mit anderen Stoffen und Geräthschaften
trausportirt werden; die mit dem Transport beschäftigten Arbeiter haben durch den Ruf
„Sprengstoffe kommen“ die in der Nähe befindlichen Personen zu warnen.
Zur Beleuchtung bei Sprengstofftransporten sind geschlossene Lampen oder Laternen zu
benützen, die jedoch von den mit dem Transport unmittelbar beschäftigten Leuten nicht
getragen werden dürfen.
Zündmittel dürfen nicht gleichzeitig und gemeinschaftlich mit den Sprengstoffen nach
den Niederlagen transportirt werden.
8 90.
Die Förderung der Sprengstoffe im Schachte darf nicht während des Ein- und Aus—
fahrens der Belegschaft und nur nach vorheriger Benachrichtigung des Maschinenwärters und
der Anschläger über und unter Tage erfolgen.
Der Maschinenwärter darf nur mit der für die Mannschaftsförderung gestatteten Ge—
schwindigkeit fördern und das Fördergefäß nicht hart aufsetzen lassen.
Die Anschläger am Füllort müssen die Behälter, in denen sich die Sprengstoffe be—
finden, von der Förderschale vorsichtig abziehen und dieselben nur von den dazu bestimmten
Personen in Empfang nehmen lassen.
§ 91.
Die Verausgabung der Sprengstoffe darf nur durch die in § 79 bezeichneten Personen
und nur an die Ortsältesten (Drittelführer, Kameradschaftsführer) oder, wo mit Ausübung
der Schießarbeit besondere Leute, die Schießmeister, betraut sind, an diese erfolgen. In
letzterem Falle übernehmen diese die Befugnisse und Verpflichtungen der Ortsältesten.
Zu Schießmeistern dürfen nur mit der Schießarbeit vertraute, zuverlässige Personen
bestellt werden, welche der Berginspektion zu bezeichnen sind; ihre Namen sind in's Zechen-
buch einzutragen und der Belegschaft bekannt zu machen. Außerdem sind sie vom Betriebs-
führer mit einer schriftlichen Dienstanweisung zu versehen, welche der Genehmigung des
Berginspektors unterliegt.
Die Schießmeister und diejenigen Ortsältesten, welche andere Sprengstoffe als Pulver
empfangen, müssen dem Verausgabenden persönlich bekannt sein.