Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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§ 89. 
Der Transport der Sprengstoffe in die Magazine hat in der von der Fabrilk gelieferten 
Verpackung unter Ueberwachung eines technischen Aufsehers zu erfolgen. 
Sprengstoffe enthaltende Kisten oder Behälter müssen in einem mit Haardecken oder 
lockeren Massen ausgefütterten und mit gut passendem Deckel versehenen Förderwagen ein- 
geschlossen transportirt werden. 
Sprengstoffe dürfen nicht gemeinschaftlich mit anderen Stoffen und Geräthschaften 
trausportirt werden; die mit dem Transport beschäftigten Arbeiter haben durch den Ruf 
„Sprengstoffe kommen“ die in der Nähe befindlichen Personen zu warnen. 
Zur Beleuchtung bei Sprengstofftransporten sind geschlossene Lampen oder Laternen zu 
benützen, die jedoch von den mit dem Transport unmittelbar beschäftigten Leuten nicht 
getragen werden dürfen. 
Zündmittel dürfen nicht gleichzeitig und gemeinschaftlich mit den Sprengstoffen nach 
den Niederlagen transportirt werden. 
8 90. 
Die Förderung der Sprengstoffe im Schachte darf nicht während des Ein- und Aus— 
fahrens der Belegschaft und nur nach vorheriger Benachrichtigung des Maschinenwärters und 
der Anschläger über und unter Tage erfolgen. 
Der Maschinenwärter darf nur mit der für die Mannschaftsförderung gestatteten Ge— 
schwindigkeit fördern und das Fördergefäß nicht hart aufsetzen lassen. 
Die Anschläger am Füllort müssen die Behälter, in denen sich die Sprengstoffe be— 
finden, von der Förderschale vorsichtig abziehen und dieselben nur von den dazu bestimmten 
Personen in Empfang nehmen lassen. 
§ 91. 
Die Verausgabung der Sprengstoffe darf nur durch die in § 79 bezeichneten Personen 
und nur an die Ortsältesten (Drittelführer, Kameradschaftsführer) oder, wo mit Ausübung 
der Schießarbeit besondere Leute, die Schießmeister, betraut sind, an diese erfolgen. In 
letzterem Falle übernehmen diese die Befugnisse und Verpflichtungen der Ortsältesten. 
Zu Schießmeistern dürfen nur mit der Schießarbeit vertraute, zuverlässige Personen 
bestellt werden, welche der Berginspektion zu bezeichnen sind; ihre Namen sind in's Zechen- 
buch einzutragen und der Belegschaft bekannt zu machen. Außerdem sind sie vom Betriebs- 
führer mit einer schriftlichen Dienstanweisung zu versehen, welche der Genehmigung des 
Berginspektors unterliegt. 
Die Schießmeister und diejenigen Ortsältesten, welche andere Sprengstoffe als Pulver 
empfangen, müssen dem Verausgabenden persönlich bekannt sein.
	        
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