Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 46. 867 
l92. 
Beim Oeffnen der Kisten oder Fässer, welche Sprengstoffe enthalten, dürfen eiserne 
Geräthschaften nicht benützt werden. 
Die Verausgabung der Sprengstoffe darf nur im Vorraum stattfinden; während der- 
selben ist die Thür zum Lagerraum verschlossen zu halten. 
Die Sprengstoffe dürfen den Arbeitern nur in tadelloser Beschaffenheit und nur in 
Form von Patronen verabfolgt werden. 
Befrorene Sprengölpräparate dürfen nicht mit festen Körpern bearbeitet und nicht zum 
Sprengen benützt werden. 
Das Aufthauen hat in Gefäßen mit lauwarmen Wasser zu geschehen, in welchen die 
Sprengölpräparate mit letzterem nicht in direkte Berührung treten. (Nobel'scher Topf.) 
Niemals dürfen Sprengölpräparate in der Nähe von offenem Fener, geheizten Oefen 
oder Dampfheizungen, überhaupt an Orte gebracht werden, welche wärmer werden können, 
als die Hand verträgt. 
Einzelne Patronen gefrorenen Dynamites dürfen durch Tragen in der Kleidung dicht 
am Körper aufgethaut werden. 
§ 93. 
Der mit der Verausgabung von Sprengstoffen Beauftragte darf nur die von dem 
Abtheilungssteiger oder Aufseher festgesetzte und ihm schriftlich mitgetheilte Menge solcher 
Stoffe dem Empfangsberechtigten (§ 91 Abs. 1) übergeben. Der Abtheilungssteiger oder 
Aufseher darf nicht größere Mengen zur Verausgabung festsetzen, als nach seinem pflicht- 
mäßigen Ermessen von der Kameradschaft, für welche die Sprengstoffe zu empfangen sind, bei den 
dieser obliegenden Sprengarbeiten während eines Tages voraussichtlich zu verwenden sein werden. 
§ 94. 
Die verabfolgten Sprengstoffe dürfen nur von dem Empfangsberechtigten selbst mit- 
geführt werden und zwar in einem Behälter, welcher mit festem Verschluß versehen sein muß. 
Die Behälter für Sprengstoffe, welche mit Schluß der Schicht an die Ausgabsstelle 
zurückgelangen, sollen zur Vermeidung von Verwechslungen mit Nummern versehen sein und 
von der Grubenverwaltung gestellt werden. 
Zündmittel dürfen nicht mit Sprengstoffen in einem Behälter, Sprengkapseln nicht 
lose mitgeführt werden. 
§ 95. 
Die nicht verwendeten Sprengstoffe (mit Ausnahme des Pulvers) müssen nach beendigter 
Schicht in das Haupt= oder Handmagazin zurückgeliefert werden und zwar in ihren Behältern; 
auch die leeren Behälter sind zurückzuliefern.
	        
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