Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

868 
Die Annahme der zurückgebrachten Sprengstoffe ist nicht als Wiedervereinnahmung im 
Sinne des § 82 anzusehen, sofern die Sprengstoffe in dem Behälter verbleiben, um mit 
diesem von dem bisherigen Inhaber wieder abgeholt zu werden. 
Erfolgt Ablösung vor Ort, so darf der Ortsälteste die nicht verwendeten Sprengstoffe 
dem ihn ablösenden Ortsältesten übergeben. 
In allen sonstigen Fällen ist es verboten, Sprengstoffe außer Pulver und Spreng- 
salpeter an andere Arbeiter abzugeben oder solche von anderen anzunehmen. 
VII. Hauerarbeiten. 
a) Sprengarbeit. 
§ 96. 
Die Aufbewahrung von Sprengstoffen an der Verbrauchsstätte (am Arbeitsort) darf 
nur in einer mit sicherem Schloß versehenen Kiste (sog. Schießkiste) geschehen, welche nach 
Anweisung des Abtheilungssteigers an einer geeigneten Stelle in angemessener Entfernung 
vom Arbeitsorte aufzustellen ist. 
Auf Betriebe, für welche Schießmeister angestellt sind, findet diese Bestimmung keine 
Anwendung. 
§ 97. 
Die Schießkiste muß, so lange sich in derselben Sprengstoffe befinden, sorgfältig ver- 
schlossen gehalten werden und der Schlüssel in sicherem Verwahr des Ortsältesten bleiben. 
Leere Schießkisten sind unverschlossen zu lassen. 
Die Abtheilungssteiger haben darauf zu achten, daß die Schießkisten in tadellosem 
Zustande sich befinden und haben dieselben bei ihren Befahrungen regelmäßig zu untersuchen. 
§ 98. 
Sprengpulver und Sprengsalpeter dürfen nicht mit den übrigen Sprengstoffen in der- 
selben Schießkiste verwahrt werden, und ebenso sind auch die Zündmittel in besonderen ver- 
schließbaren Behältern zu verwahren. 
Das Unterbringen der Zündmittel in den Schießkisten ist nur dann gestattet, wenn 
sie durch eine hölzerne bis an den Deckel heraufreichende Scheidewand von den Sprengstoffen 
getrennt sind. 
8 99. 
Das Laden und Anzünden der Sprengschüsse darf nur durch die Ortsältesten erfolgen; 
das Besetzen darf ebenfalls nur durch die Ortsältesten oder unter ihrer unmittelbaren 
Aufsicht geschehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.