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8 103.
Wofern nicht elektrische Zündung in Anwendung ist, darf bei gleichzeitigem Wegthun
mehrerer Schüsse und bei Versagen der Betriebspunkt vor Ablauf von 15 Minuten nach
dem Anzünden nicht wieder betreten werden.
Das Ausbohren von Schüssen, welche versagt haben, sowie das Tieferbohren stehen
gebliebener Bohrlochspfeifen ist untersagt.
Den in der Nähe solcher Pfeifen oder versagter Bohrlöcher neu angesetzten Bohrlöchern
muß eine solche Richtung gegeben werden, daß sie mit ersteren nicht in Berührung kommen.
Wenn Ablösung stattfindet hat der Ortsälteste vor dem Verlassen des Arbeitsortes
nach beendeter Schicht dafür zu sorgen, daß etwaige Versager unschädlich gemacht werden,
oder dieselben dem Ortsältesten der nächsten Schicht nach Lage und Beschaffenheit, persönlich
so zu bezeichnen, daß jeder Zweifel hierüber ausgeschlossen ist.
8 104.
Die gemäß § 77 für jede Schlagwettergrube zu errichtenden besonderen Sicherheitsvor-
schriften haben sich zugleich auf die Handhabung der Schießarbeit in diesen Gruben zu erstrecken.
Die Berginspektion kann indeß die Errichtung dießbezüglicher besonderer Vorschriften
auch für solche Kohlenwerke verlangen, welche nicht zu den Schlagwettergruben gehören, bei
welchen aber Kohlenstaub in gefährlicher Beschaffenheit auftritt.
b) Sonstige Heuerarbeiten.
8 105.
Bei Tagebauen ist dem Abraum stets eine seiner Festigkeit und Standhaftigkeit ent—
sprechende Böschung zu geben, und bei größerer Abbaumächtigkeit ist diese in mehrere Strossen
von angemessener Höhe und Breite zu theilen.
Eine Gewinnung anstehender Massen mittels Unterschrämens derselben darf nicht er—
folgen, wenn diese Betriebsweise bei der Beschaffenheit der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich
Gefahr mit sich bringt.
8 106.
Bei allen Schrämarbeiten müssen die unterschrämten Stöße durch Spreitzen und Streben,
durch stehen zu lassende kleine Pfeiler, durch Bolzen im Schrame und dergleichen hinreichend
gegen vorzeitiges Niedergehen gesichert werden.
8 107.
Beim Ansetzen von Oertern aus einem Bremsberge oder Aufbruch ist Sorge zu tragen,
daß die auf tieferen Oertern angelegten Personen durch den Betrieb der höheren Oerter nicht
beschädigt werden können.