Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„W 46. 871 
In Firstenbauen auf Lagerstätten mit über 50 Grad Fallen dürfen die Stöße nicht 
höher als 4 Meter genommen werden. 
8 108. 
Der Abbau eines Flötzes hat, wenn durch ihn Brüche entstehen, von den gangbaren Bauen 
darüberlagernder Flötze soweit entfernt zu bleiben, daß diese Baue nicht gefährdet werden können. 
8 109. 
Wenn in einem Abbau die Anzeichen eingetretenen stärkeren Gebirgsdruckes in dem 
Maße hervortreten, daß ein vorzeitiges Zubruchgehen zu befürchten ist, so ist der Fortbetrieb 
bis nach Beseitigung der Gefahr einzustellen, während der etwaigen Sicherungsarbeiten aber 
sind die Schutz gewährenden Strecken durch eine verschlossene (Sicherheits-)Lampe zu beleuchten. 
8 110. 
Der Abbau ist immer so zu leiten, daß für die dabei beschäftigten Arbeiter eine ge— 
sicherte Verbindung mit den Schächten, bezw. mit den Fluchtwegen erhalten bleibt. 
Bei Braunkohlengruben ist dementsprechend der gleichzeitige Angriff mehrerer Brüche 
von einem Bruch= oder Theilungsorte aus zu unterlassen. 
Der Weg, welchen die im Abbau beschäftigten Arbeiter bis zur schützenden Abbau- 
oder Bruchstrecke zurückzulegen haben, ist möglich kurz zu machen und von Allem, was die 
Flucht behindern kann, besonders auch von Kohlenvorräthen, thunlichst frei zu erhalten. 
Bei Braunkohlengruben, in deren Flötzdach schwimmendes Gebirge auftritt, ist beim 
Anhauen eines Bruchortes für einen voraussichtlich genügenden Schutz (Wasserblende) gegen 
das Verschlämmen der Grubenbaue zu sorgen. 
8 111. 
Das Rauben der Zimmerung in Grubenbauen jeder Art darf nie ohne vorherige An— 
ordnung des betreffenden Aufsichtspersonals und nur unter Verwendung oder wenigstens unter 
Leitung damit vertrauter Leute, sowie unter Anwendung geeigneten Gezähes und besonderer 
Beleuchtung vorgenommen werden. 
Wenn nach dem Rauben der Bau offen bleibt, so ist für den Fall des nachträglichen 
Bruches zweckentsprechende Vorkehrung zum Schutze der etwa in der Nähe befindlichen 
Mannschaft zu treffen. 
Das Rauben der Zimmerung in abzuwerfenden und zu verfüllenden Tageschächten ist 
nur mit Genehmigung des Berginspektors gestattet. 
8 112. 
Bei Anwendung von Abtreibzimmerung mit Thürstöcken sind die letzten Thürstöcke 
untereinander mittels eiserner Klammern oder sonst auf geeignete Weise zu verbinden. 
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