Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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8 113. 
Bei Arbeiten in Saigerschächten und steilen Bremsschächten, welche von übersteckten 
Pfosten oder Nothbühnen aus vorgenommen werden müssen, sowie überall, wo die Beschaffenheit 
der Arbeitsstellen einen ausreichend sicheren Stand nicht zuläßt, sind die Arbeiter jedesmal 
mittels Hangegurts (Anseilen) vor dem Abstürzen zu schützen. Arbeitsvornahmen solcher 
Art, wie die Aufgewältigung alter Schächte, die Beseitigung von Störungen in der Brems- 
schachtförderung in Folge von Brüchen oder Entgleisungen und dergleichen dürfen nur von 
zuverlässigen Bergleuten und nur nach Anordnung und Leitung der betreffenden Aussichts- 
personen durchgeführt werden. 
§ 114. 
Bei umfänglicheren Arbeiten in Schächten sind doppelte Fußbühnen zu schlagen. 
Während einer Arbeit in oder unter den Fördertrümmern der Treib= und Ziehschächte 
ist die Förderung im Schachte auszusetzen. 
Die Benützung von sogenannten schwebenden Bühnen darf nur nach vorheriger Prüfung 
und Genehmigung der Berginspektion erfolgen. 
8 115. 
Müssen Arbeiten oder Untersuchungen im Schachte vom Dache des Fördergestelles aus 
bewirkt werden, so muß auf das Gestelldach ein wenigstens 7 Centimeter hoher Bord, falls 
aber dieses Dach mehr als 6 Grad Neigung hat, eine mit solchen Bord versehene wag— 
rechte Bühne aufgelegt werden. 
Auch haben sich die Arbeiter mittels Hangegurts an der Schurzkette oder am Treibseil zu 
befestigen, wenn das Gestelldach oder die Bühne das Fördertrumm nicht vollständig abschließt. 
Untersuchungen vom bewegten Gestelle aus haben womöglich beim Abwärtstreiben zu geschehen. 
116. 
Jeder belegte Arbeitspunkt muß in der Schicht mindestens einmal von einer Ausfsichts- 
person befahren werden. 
Ein abgelegener Bau darf, wenn nicht öfters Förderung von ihm ausgeht, in der 
Regel nicht mit einem einzelnen Mann belegt werden. Im Ausnahmsfalle ist der Ban 
von dem Aufsichtspersonal oder von einer dazu beauftragten Person in einer Schicht zu 
wiederholten Malen zu besuchen. 
Beim Schießen müssen mindestens zwei Mann zur Stelle sein. 
8 117. 
Auf besonders warmen Arbeitsorten müssen zuverlässige Thermometer vorhanden sein 
und regelmäßig beobachtet werden.
	        
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