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Beim unterirdischen Betrieb darf ein Arbeiter in einer Temperatur von 30 Grad Celsius
oder mehr täglich nicht länger als sechs Stunden einschließlich der Abkühlungspause be—
schäftigt werden.
Arbeiten in einer Wärme von 40 Grad Celsius und darüber sind nur in Fällen der
Noth oder dringenden Gefahr gestattet.
8 118.
Sind Arbeiten vorzunehmen, welche mit außergewöhnlichen, besonders von Oben kommen-
den Wasserzuflüssen zu kämpfen haben, so daß ein Durchnässen der gewöhnlichen Kleidung
auf andere Weise sich nicht vermeiden lästt (Schachtabteufen, Uebersichbrechen rc.), so hat die
Grubenverwaltung den betreffenden Arbeitern zur Ausführung jener Arbeiten wasserdichte
Kleider zur Verfügung zu stellen.
VIII. Maschinen- und Taganlagen.
8 119.
Beim Maschinenbetriebe müssen die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und
Geräthschaften so eingerichtet und unterhalten und die Betriebe so geregelt werden, daß die
Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind, soweit es die Natur des
Betriebes gestattet.
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luftwechsel, thunlichste
Beseitigung des beim Betrieb entstandenen Staubes und der dabei entwickelten Dünste und
Gase Sorge zu tragen.
8 120.
Wird beabsichtigt innerhalb des Grubengebäudes eine stabile Maschinenanlage für die
Förderung, Wasserhaltung, Wetterlosung oder sonstige Betriebszwecke zu errichten, so ist hievon
der Berginspektion unter Vorlage eines Situationsplanes mindestens vierzehn Tage vor Beginn
des Einbauens Anzeige zu machen.
Die Maschinen müssen gut fundamentirt, die Maschinenräume nach entsprechenden
Dimensionen angelegt, solid ausgebaut und mit den Fahr- und Förderstrecken in wohlgeeigneter
Verbindung sein.
Die Beleuchtung während des Betriebes muß eine vollständig ausreichende sein, so daß
die Anlagen und insbesondere die in Bewegung befindlichen Theile gut übersehen werden
können.
§ 121.
Allee Arbeiter, welche ihre Beschäftigung in die Nähe umgehender Maschinentheile führt,
dürfen während der Arbeit nur enganliegende Kleider tragen.
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