Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Beim unterirdischen Betrieb darf ein Arbeiter in einer Temperatur von 30 Grad Celsius 
oder mehr täglich nicht länger als sechs Stunden einschließlich der Abkühlungspause be— 
schäftigt werden. 
Arbeiten in einer Wärme von 40 Grad Celsius und darüber sind nur in Fällen der 
Noth oder dringenden Gefahr gestattet. 
8 118. 
Sind Arbeiten vorzunehmen, welche mit außergewöhnlichen, besonders von Oben kommen- 
den Wasserzuflüssen zu kämpfen haben, so daß ein Durchnässen der gewöhnlichen Kleidung 
auf andere Weise sich nicht vermeiden lästt (Schachtabteufen, Uebersichbrechen rc.), so hat die 
Grubenverwaltung den betreffenden Arbeitern zur Ausführung jener Arbeiten wasserdichte 
Kleider zur Verfügung zu stellen. 
VIII. Maschinen- und Taganlagen. 
8 119. 
Beim Maschinenbetriebe müssen die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und 
Geräthschaften so eingerichtet und unterhalten und die Betriebe so geregelt werden, daß die 
Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind, soweit es die Natur des 
Betriebes gestattet. 
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luftwechsel, thunlichste 
Beseitigung des beim Betrieb entstandenen Staubes und der dabei entwickelten Dünste und 
Gase Sorge zu tragen. 
8 120. 
Wird beabsichtigt innerhalb des Grubengebäudes eine stabile Maschinenanlage für die 
Förderung, Wasserhaltung, Wetterlosung oder sonstige Betriebszwecke zu errichten, so ist hievon 
der Berginspektion unter Vorlage eines Situationsplanes mindestens vierzehn Tage vor Beginn 
des Einbauens Anzeige zu machen. 
Die Maschinen müssen gut fundamentirt, die Maschinenräume nach entsprechenden 
Dimensionen angelegt, solid ausgebaut und mit den Fahr- und Förderstrecken in wohlgeeigneter 
Verbindung sein. 
Die Beleuchtung während des Betriebes muß eine vollständig ausreichende sein, so daß 
die Anlagen und insbesondere die in Bewegung befindlichen Theile gut übersehen werden 
können. 
§ 121. 
Allee Arbeiter, welche ihre Beschäftigung in die Nähe umgehender Maschinentheile führt, 
dürfen während der Arbeit nur enganliegende Kleider tragen. 
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