Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

.„W 46. 877 
Die Berginspektion hat nach Einvernahme des Kuappschaftsarztes, bezw. des Amts- 
arztes, wo ein Bedürfniß hiefür vorliegt, die Errichtung und Unterhaltung von Mannschafts- 
bädern vorzuschreiben. 
Abortseinrichtungen müssen an geeigneten Punkten in der Grube aufgestellt werden. 
Sie sind in sauberem, gebrauchsfähigem und, unter mäßiger Benutzung von Desinfektions. 
mitteln, in möglichst geruchlosem Zustande zu erhalten. 
Die Abortsgefäße müssen undurchlässig, mittels Deckels verschließbar und trausportabel sein. 
Die Entleerung des Kothes an anderen Stellen als auf den Aborten ist verboten. 
136. 
Für alle Gruben (mit mindestens 20 Mann Belegung) muß ein tragbarer oder fahr- 
barer Krankenkorb und ein entsprechend eingerichteter Raum zur vorläufigen Unterbringung 
schwer Verletzter und Erkrankter vorhanden sein. 
Auf allen Gruben und selbständigen Grubenabtheilungen mit mindestens 50 Mann 
Belegung sind Verbandstuben einzurichten, in welchen verunglückte Arbeiter die erste sach- 
kundige Hilfe finden. 
Für größere Betriebe, sowie in Orten mit mehreren Betrieben, sind Sanitätskolonnen 
zu organisiren behufs der erforderlichen Hilfeleistung. 
Verbandzeng muß auf allen Gruben an geeigneten, jedem Arbeiter zugänglichen 
Stellen in genügender Menge vorhanden sein. 
§ 137. 
Jede beim Bergbau und Aufbereitungsbetriebe vorkommende schwere Verletzung ist stets 
unverweilt bei der Berginspektion anzuzeigen. 
Die kurze Beschreibung des Unglücksfalles ist womöglich durch das ärztliche Gutachten 
zu vervollständigen. 
Als schwere Verletzungen sind nicht nur solche anzusehen, welche eine Gefahr für das 
Leben mit sich bringen, sondern auch solche, welche einen bleibenden Nachtheil für die Ge- 
sundheit oder die Arbeitsfähigkeit des Verletzten befürchten lassen. 
Erfolgt nachträglich der Tod eines Verletzten oder erweist sich eine anfänglich für leicht 
angesehene Verletzung später als eine schwere, so ist dies der Berginspektion unabhängig von 
der ersten Unfallanzeige ohne Aufschub bekannt zu geben. 
138. 
An der Oertlichkeit, wo eine schwere Verunglückung eingetreten ist, soll nichts ver- 
ändert werden, ehe der Berginspektor die erforderliche Lokalerörterung angestellt hat. Aus- 
nahmen sind nur behufs Bergung des Verunglückten, sowie wegen etwaiger weiterer Rettungs
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.