Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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arbeiten oder wenn es die Sicherheit des Grubenbetriebes erheischt, zulässig und auf Ver— 
langen der Bergbehörde gegenüber zu verautworten. 
139. 
Jeder Arbeiter hat bei vorkommenden Verunglückungen nach seinem besten Wissen sofort 
Hilfe zu leisten, wenn dieselbe unter Beobachtung der nöthigen Vorsicht ohne eigene Lebens- 
gefahr mit Erfolg geschehen kann. 
Jeder Bergarbeiter hat seinem Vorgesetzten sofort Anzeige zu erstatten, wenn er eine 
drohende Gefahr für Personen oder für die Grube bemerkt. 
X. Grubenbilder. 
§ 140. 
Die regelmäßige Nachtragung der Grubenbilder (gemäß Art. 73 des B. G.) muß bei 
jedem in Betrieb stehenden Bergwerk ebenso auch bei den unterirdischen Steinbrüchen und 
Gräbereien mindestens jährlich, bei den Steinkohlengruben aber halbjährlich stattfinden. 
Der Berginspektor ist befugt, bei einzelnen Gruben für die periodische Nachtragung 
des Grubenbildes sowohl längere Fristen zu gewähren, als auch kürzere Fristen zu bestimmen. 
Hiedurch wird die Befugniß des Berginspektors, im sicherheitspolizeilichen Interesse die 
sofortige Nachtragung der Grubenbilder im einzelnen Falle anznordnen, nicht ausgeschlossen. 
§ 141. 
Bevor unterirdische Baue durch den Abbau oder in Folge anderer Betriebsanordnungen 
unzugänglich werden, müssen dieselben markscheiderisch aufgenommen sein. Insbesondere ist 
Abbau an Markscheiden und Sicherheitspfeilergrenzen nur nach vorhergegangener genauester 
Kartirung der in Betrieb kommenden Grubenbaue gestattet. 
8 142. 
Wenn auf einer Grube der Betrieb eingestellt wird, muß vorher die vollständige Nach— 
tragung des Grubenbildes erfolgen und eine kurze Grubenbeschreibung hergestellt werden. 
Der Bergwerksbesitzer bezw. dessen gesetzlicher Stellvertreter ist für die Ausführung 
dieser Bestimmung verantwortlich. 
§ 143. 
Der Betriebsführer ist dafür verantwortlich, daß dem Markscheider bei Aufnahme und 
Nachtragung der Grubenbaue nichts, was auf dem Grubenbilde zur Darstellung gelangen 
muß, verheimlicht wird. 
Unzugängliche Baue sind ihrer Lage nach so gut als möglich dem Markscheider zur 
Bezeichnung anzugeben.
	        
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