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arbeiten oder wenn es die Sicherheit des Grubenbetriebes erheischt, zulässig und auf Ver—
langen der Bergbehörde gegenüber zu verautworten.
139.
Jeder Arbeiter hat bei vorkommenden Verunglückungen nach seinem besten Wissen sofort
Hilfe zu leisten, wenn dieselbe unter Beobachtung der nöthigen Vorsicht ohne eigene Lebens-
gefahr mit Erfolg geschehen kann.
Jeder Bergarbeiter hat seinem Vorgesetzten sofort Anzeige zu erstatten, wenn er eine
drohende Gefahr für Personen oder für die Grube bemerkt.
X. Grubenbilder.
§ 140.
Die regelmäßige Nachtragung der Grubenbilder (gemäß Art. 73 des B. G.) muß bei
jedem in Betrieb stehenden Bergwerk ebenso auch bei den unterirdischen Steinbrüchen und
Gräbereien mindestens jährlich, bei den Steinkohlengruben aber halbjährlich stattfinden.
Der Berginspektor ist befugt, bei einzelnen Gruben für die periodische Nachtragung
des Grubenbildes sowohl längere Fristen zu gewähren, als auch kürzere Fristen zu bestimmen.
Hiedurch wird die Befugniß des Berginspektors, im sicherheitspolizeilichen Interesse die
sofortige Nachtragung der Grubenbilder im einzelnen Falle anznordnen, nicht ausgeschlossen.
§ 141.
Bevor unterirdische Baue durch den Abbau oder in Folge anderer Betriebsanordnungen
unzugänglich werden, müssen dieselben markscheiderisch aufgenommen sein. Insbesondere ist
Abbau an Markscheiden und Sicherheitspfeilergrenzen nur nach vorhergegangener genauester
Kartirung der in Betrieb kommenden Grubenbaue gestattet.
8 142.
Wenn auf einer Grube der Betrieb eingestellt wird, muß vorher die vollständige Nach—
tragung des Grubenbildes erfolgen und eine kurze Grubenbeschreibung hergestellt werden.
Der Bergwerksbesitzer bezw. dessen gesetzlicher Stellvertreter ist für die Ausführung
dieser Bestimmung verantwortlich.
§ 143.
Der Betriebsführer ist dafür verantwortlich, daß dem Markscheider bei Aufnahme und
Nachtragung der Grubenbaue nichts, was auf dem Grubenbilde zur Darstellung gelangen
muß, verheimlicht wird.
Unzugängliche Baue sind ihrer Lage nach so gut als möglich dem Markscheider zur
Bezeichnung anzugeben.