Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Schlußbestimmung. 
§ 148. 
Vorstehende Vorschriften treten mit dem 1. Oktober 1900 in Kraft. Vom gleichen Tage 
an werden die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 10. August 1869, die Verhütung 
von Gefahren für Personen und Eigenthum bei dem Bergbau betreffend (Regierungsblatt 1869 
S. 1497 u. folg.) außer Wirksamkeit gesetzt. 
München, den 30. Juli 1900. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
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Nr. 16561. 
Bekanntmachung, Maßnahmen zur Hebung der Privatwaldwirthschaft, hier die Errichtung 
neuer Forstämter und Forstdienststellen betreffend. 
K#Staatsministerium der Finanzen. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben allergnädigst anzuordnen geruht, daß beginnend vom 1. Oktober 1900 
1. im Regierungsbezirke vom Oberbayern zwei neue Forstämter mit den Amtssitzen 
in Moosburg und Murnau und im Regierungsbezirke von Niederbayern sechs 
neue Forstämter mit den Amtssitzen in Deggendorf, Eggenfelden, Griesbach, 
Mainburg, Viechtach und Vilsbiburg 
errichtet werden; 
2 das seitherige Forstamt Pürten mit dem Amtssitze in Mühldorf die Bezeichnung 
„Forstamt Mühldorf“ 
führe; 
3. den Forstämtern 
Benediktbeuern ein Forstamtsassessor in Tölz, 
Geisenfeld „ „ „„ Ilmmünster, 
Mühldorf „ „ „ Pürten, 
Schliersee „ „ „ Miesbach, 
Moosburg „ Förster „Dorfen, 
Rosenheim „ „ „„ Endorf, 
Wasserburg „ „ „Trostberg,
	        
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