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Bestimmungen, die Beförderung ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rhein
betreffend.
§ 1.
Verpachung ätender Stosse.
Die nachstehend verzeichneten ätzenden Stoffe dürfen auf dem Rheine nur versandt
werden, wenn sie in folgender Weise verpackt sind:
1. Flüssige Mineralsäuren aller Art wie Schwefelsäure, Vitriolöl, Salzsäure,
Salpetersäure (ausgenommen rothe rauchende), Scheidewasser, Nitrirsäure (Gemisch
von Salpeter= und Schwefelsäure), Abfallsäure von Nitrirfabriken, Phosphorsäure,
Aetzlaugen (Natronlange, Sodalange, Kalilange Potaschenlange), kaustisches
Ammoniak (Salmiakgeist):
a) entweder in Ballons, Flaschen, Kruken, welche dicht verschlossen, wohl ver-
packt und in besondere mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben
versehene Gefäße oder Körbe aus Metall oder Flechtwerk eingeschlossen sind,
b) oder in Metall-, Holz= oder Gummibehältern, welche vollkommen dicht und
mit guten Verschlüssen versehen sind;
2. Rothe rauchende Salpetersäure und Brom:
in Glasgefäßen, welche in festen Holz= oder Metallkisten bis zum Halse in Asche,
Sand, oder Kieselguhr eingebettet sind;
3. Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrit, sogen. festes Oleum):
à) entweder in gut verlötheten starken Eisenblechbüchsen, welche von einem fein-
zertheilten unorganischen Stoffe wie Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche
oder dergl. umgeben und in starke Holzkisten fest verpackt sind,
b) oder in starken Eisen= und Kupferflaschen, deren Güsse luftdicht verschlossen,
verkittet und mit einer Hülle von Thon versehen und die überdies wie die
unter lit. a bezeichneten Büchsen umgeben und verpackt sind.
§ 2.
Verpackung giftiger Stoffe.
Die nachstehend verzeichneten giftigen Stoffe dürfen auf dem Nheine nur bei Er-
füllung folgender Bedingungen versandt werden:
I. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hütteurauch), gelbes Arsenik
(Rauschgelb, Auripigment", rothes Arsenik (Realgar), Scherbencobalt (Fliegenstein), ferner
Cyankalium (Cyannatrium) und Oruecksilberpräparate Sublimat, Calomel, weißes und rothes
Präcipitat!), wenn