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geladen werden, welche im Falle von Beschädigungen der Verpackung Gefährdungen für die
Sicherheit oder Gesundheit besorgen läßt.
Die Aufsichtsbehörden der Häfen, wo das Ein- und Zuladen stattfindet, können im
Einzelfalle die zur Verhütung solcher Gefährdungen dienlichen Anordnungen hinsichtlich der
Verstauung von ätzenden und giftigen Stoffen namentlich beim Zusammenladen der in 82
Ziff. 1 und II bezeichneten Giftstoffe mit Nahrungs= und Genußmittel hergestellt werden
sollen, oder mit solchen Gebrauchsgegenständen, welche mit diesen in unmittelbare Berührung
kommen, treffen. Ueber die Anordnung ist eine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen, die
vom Schiffsführer bis zur Beendigung des bezüglichen Transports auf dem Schiff aufzu-
bewahren und auf Verlangen den Aufsichtsbeamten vorzuzeigen ist.
§ 4.
Bestrafung.
Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften werden gemäß Artikel 32 der revidirten
Rheinschiffahrts-Acte vom 17. Oktober 1868 bestraft.
§ 5.
Einführungstermin.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. September 1900 in Wirksamkeit.
Von diesem Zeitpunkte an treten die im Jahre 1888 erlassenen gemeinsamen Bestimmungen,
den Transport giftiger und ätzender Stoffe auf dem Rheine betreffend, außer Kraft.
Nr. 16305.
Bekanntmachung, Vollzug des Gesetzes über das Auswanderungswesen betreffend.
tfgl. Staatsministerium des Innern.
Unter Bezugnahme auf den Schlußsatz der Bekanntmachung vom 29. März 1898
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 172 f.) wird als Hinterlegungsstelle für die nach dem
Gesetze über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 zu bestellenden Sicherheiten
anstatt der Rendantur des Reichsinvalidenfonds die Reichshauptbank, Comptoir für Werth=
papiere, in Berlin bestimmt.
München, den 22. Juli 1900.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.