Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Februar 1897 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1892 
S. 181, 1897 S. 18) tritt das beifolgende Gebührenregulativ nebst den beigedruckten 
besonderen Bestimmungen. 
Für die Vorrückung in eine höhere Soldklasse ist jene Dienstzeit maßgebend, welche 
der Betheiligte in der gleichen oder in einer höheren Charge zurückgelegt hat. 
Jenen Mannschaften, welche bei der Beförderung bereits einen den Anfangssold der 
neuen Charge erreichenden oder übersteigenden Sold erdient haben, bleibt nicht nur der 
erdiente Sold gewahrt, sondern wird zugleich für die Vorrückung in der neuen Charge die 
mit entsprechendem Solde zurückgelegte Dienstzeit bis zur Dauer von 5 Jahren angerechet. 
§ 2. 
An Stelle der §§ 14 mit 18 der Verordnung vom 13. Oktober 1881 /3. Juni 1892 
und Abschnitt B Ziffer 1 Abs. II des dortselbst beigefügten Pensionsregulativs (Gesetz- 
und Verordnungsblatt 1881 S. 1289, 1892 S. 180) treten folgende Bestimmungen: 
1. Der Jahresbetrag der Pension nebst Dienstzulage darf den Jahresbetrag des zur 
Zeit der Pensionirung bezogenen Soldes einschließlich des einjährigen Betrages 
einer etwaigen Dienstprämie nicht überschreiten. 
2. Der Bezug der Pension und der Pensionszulagen eines Gendarmerie-Unteroffiziers 
oder Gendarmen, welcher aus der Verwendung in einem anderen öffentlichen 
Dienste ein Einkommen bezieht, ruht insoweit, als der Jahresbetrag dieses 
Einkommens mit Hinzurechnung der Gendarmeriepension nebst Zulagen den 
Jahresbetrag des zuletzt bezogenen Soldes einschließlich des einjährigen Betrages 
einer etwaigen Dienstprämie übersteigt. 
Eine in der neuen Stelle erdiente Pension wird auf die Gendarmeriepension 
angerechnet. Jedoch bleiben die nach Maßgabe der Cidvildienstzeit aus dem zuletz 
bezogenen Gehalte sich berechnenden Steigerungssätze einer staatlichen Civilpension 
von der Anrechnung insolange und insoweit ausgeschlossen, als der Gesammt- 
Pensionsbetrag den letzten Sold, einschließlich des einjährigen Betrages einer 
etwaigen Dienstprämie, oder das letzte pensionsfähige Civileinkommen — falls 
dieses höher ist — nicht übersteigt. 
83. 
Die Bestimmungen der Verordnung vom 10. Februar 1894 mit 8 35 Abs. II der 
Verordnung vom 26. Juni 1894 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 79, 321) erleiden 
folgende Aenderungen:
	        
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