Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

896 
Besondere Bestimmungen. 
1. Beim Zugange in die Gendarmerie erhält jeder zum Gendarmen Ernannte für die 
mit Ausnahme der großen Montur und Armatur aus eigenen Mitteln anzuschaffenden 
Equipirungsstücke einen einmaligen Equipirungskostenbeitrag von 36 .4, welcher jedoch 
zurückzuerstatten ist, wenn der Betreffende aus irgend einem Grunde innerhalb der ersten 
drei Dienstjahre aus dem Corps austritt oder entlassen wird. 
Die Dienstaufwandsentschädigung ist nach den für den Sold bestehenden Bestimmungen 
zahlbar. 
Zur Bestreitung der kleineren häuslichen Bedürfnisse der Mannschaft wird jeder Station 
nach ihrem Effektivstande ein Oekonomiebeitrag von täglich 10 J oder monatlich 3.4 
für den unverheiratheten und von täglich 17 -— oder monatlich 5 # 10 „ für den 
verheiratheten Mann zugewiesen. · 
.AnFunktionszulagenerhalten: 
a) die Stationskommandanten täglich 10 4, 
b) die Rechnungs= und Schreibgehilfen bei dem Gendarmerie-Corps-Commando und 
den Compagnie-Commandos täglich 20 J, 
c) die bei der Gendarmerieschule verwendeten Unteroffiziere täglich 40 J. 
mDenjenigen Mannschaften, welche eine Dienstzeit von 30 Jahren zurückgelegt haben, 
wird für jedes weiter zurückgelegte Dienstjahr jeweils am Beginne des folgenden Dienst- 
jahrs eine Prämie von 100 .X gewährt. Die Berechnung der Dienstzeit erfolgt nach 
§ 3 der Verordnung vom 13. Oktober 1881 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 1289.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.