Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

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g  185.

Das  unbefugte  Verrücken  und  Beseitigen  sowie  das  Beschädigen
von  Markscheiderzeichen  und  Festpunkten  unter  und  über  Tage  ist
verboten.

8  186.

Wenn  der  Markscheider  Verstöße  gegen  gesetzliche  oder  polizeiliche
  Vorschriften,  die  das  Markscheiderwesen  betreffen,  wahrnimmt,
so  ist  er  verflichtet,  dem  zuständigen  Revierbeamten  und  dem  Betriebsführer
  davon  alsbald  schriftlich  Mitteilung  zu  machen.

187.

Das  Grubenbild  darf  nur  zum  Zwecke  der  Nachtragung  und
zwar  nicht  länger  als  14  Tage  von  den  gesetzlich  vorgeschriebenen
Aufbewahrungsstellen  entfernt  werden.

XV,  Berschiedenes.

188.

Alle  dem  Betriebe  dienenden  Anlagen  und  Einrichtungen  müssen
dauernd  in  sicherem  und  brauchbarem  Zustande  erhalten  werden.

g  189.

Niemand  darf  die  zur  Sicherheit  der  Baue,  zur  Sicherheit  des
Lebens  und  der  Gesundheit  der  Arbeiter  sowie  zum  Schutze  der
Oberfläche,  insbesondere  die  zur  Förderung,  Fahrung,  Bewetterung,
Beleuchtung  und  Wasserhaltung  getroffenen  Eiurichtungen  beschädigen
oder  unbefugter  Weise  in  Gang  setzen  oder  sonstwie  benutzen,  ab—
ändern,  beseitigen  oder  unbrauchbar  machen.

8  100.

Jeder  Arbeiter  und  Betriebsbeamte,  der  eine  drohende  Gefahr
für  Personen  oder  für  das  Bergwerk  bemerkt,  ist  verpflichtet,  hiervon
  unverzüglich  die  gefährdeten  Personen  in  Kenntnis  zu  setzen
und  der  nächsterreichbaren  Aufsichtsperson  Anzeige  zu  machen.

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