Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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1. Der Landrath hat beschlossen, Gehalt und Pensionsrechte der Pedelle und Haus- 
meister an den Realschulen des Regierungobezirkes Oberfranken nach Maßgabe der Ver- 
ordnung vom 26. Juni 1894, die Dienstverhältnisse der nichtpragmatischen Staatsbeamten 
und Staatsbediensteten betreffend, unter der Voraussetzung zu regeln, daß die Pensionslast 
hieraus auf die Staatskasse übernommen werde. Die Stadtgemeinden Kronach und Kulmbach 
sollen die Gehaltserhöhung der Pedelle à conto ihrer Kreisfondszuschüsse zu bestreiten haben. 
Zu diesem Beschlusse wird dem Landrathe bei seinem nächsten Zusammentritte auf Grund 
der jüngsten Kammerverhandlungen eine besondere Vorlage zugehen. 
Bezüglich des Antrages auf Verstaatlichung der Realschulen verweisen Wir auf die 
Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten vom 5. Mai l. Is (Stenographischer Bericht 
S. 342—360) mit dem Beifügen, daß auch dem weiteren Antrage auf Verstaatlichung der 
Progymnasien und Lateinschulen nicht stattgegeben werden kann. 
2. Der Landrath hat bedauerlicher Weise seine Mitwirkung zu den im Vollzuge der 
Ziffer 6 des vorjährigen Landrathsabschieds vom 28. April 1899 eingeleiteten Reorganisation 
der Kreisackerbauschule Bayreuth versagt. Bezüglich der bei dieser Sachlage zunächst ver- 
anlaßten Maßnahmen zur Besserung der Schulverhältnisse verweisen Wir auf die ein- 
schlägigen Verfügungen des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten, indem Wir zugleich der Erwartung Ausdruck geben, daß weitere vom 
Standpunkte der Schulaufsicht gebotene Vorkehrungen das Entgegenkommen des Landrathes 
finden werden. 
3. Bezüglich der Bitte des Landrathes um Erhöhung der Kreisschuldotation in Rück- 
sicht auf die stets wachsende Zahl der Schulstellen und die Bedürftigkeit des Kreises ver- 
weisen Wir auf die im Budget der XXV. Finanzperiode erstmals eingestellte neue Kreis- 
schuldotation von 1000000 J, welche zunächst dazu bestimmt ist, den Vollzug des 
Schulbedarfsgesetzes vom 10. November 1861 überall da zu ermöglichen, wo er wegen 
Unvermögens der betheiligten Gemeinden rückständig geblieben ist. 
4. Bezüglich der vom Landrath gestellten Bitte um möglichst rasche Berücksichtigung 
der von den Interessenten eingereichten Petitionen um Erbauung von Eisenbahnen verweisen 
Wir auf Art. 1 Ziff. 16—20 des Gesetzes, betreffend die Herstellung von Bahnen lokaler 
Bedeutung (Ges.= und Verordn.-Bl. Nr. 37). 
5. Den hinsichtlich der Kreis-Irrenanstalt gefaßten Beschlüssen des Landrathes ertheilen 
Wir Unsere Genehmigung. 
Bezüglich des vom Landrathe gefaßten Beschlusses jedoch, daß pro 1900 und für die 
Zukunft die Einnahmen aus der industriellen Beschäftigung der Kranken gänzlich der 
Betriebskasse der Kreisirrenanstalt und nicht mehr, wie bisher, zum Theil der Pensions= und
	        
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