Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

V9. 89 
Steigungen und zweckmäßigste Entwässerungsanlage (Entwässerung der Gebäude und des sie 
umgebenden Bodens mit Rücksicht auf die Möglichkeit rascher Abführung in Gossen, Abzugs- 
kanälen oder Sielen) zu verfahren. 
Bei der Bedachtnahme auf die Entwässerungsanlage ist zugleich auf möglichst erleichterten 
Anschluß der einzelnen Grundstücke an dieselbe Rücksicht zu nehmen. 
§ 3. 
Bei der Festsetzung neuer und der Abänderung bestehender Baulinien und Höhenlagen 
muß auf Sicherheit und Begquemlichkeit des Verkehrs, sohin auf entsprechende Breite und 
thunlichste Geradeleitung der Straßen und Wege, auf einen geregelten Wasserablauf, dann 
auf eine gute Verbindung der neuen Bauanlagen mit schon bestehenden und soweit möglich 
auf eine geradlinige Abtheilung der einzelnen Bauplätze, sowie darauf gesehen werden, daß 
die neuen Gebäude und baulichen Anlagen überhaupt soweit thunlich rechtwinkelig zur Bau- 
linie zu stehen kommen. 
84. 
Behufs der Festsetzung neuer und der Abänderung bestehender Baulinien und Höhen— 
lagen sind Pläne vorzulegen, welche in den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten 
Städten nach dem Maßstabe von 1: 1000, in den übrigen Städten, dann in Märkten 
und auf dem Lande im Maßstabe von 1:2500 in doppelter Fertigung herzustellen sind; 
die Steuerkatasterblätter können, wo sie diesen Maßstäben entsprechen, hiezu gleichfalls 
angewendet werden. · 
Die Baulinienpläne haben die betreffende Grundfläche mit den Grenzen der Grundstücke 
und den Namen ihrer Eigenthümer, die auf derselben befindlichen Bauwerke, Wege und 
Wasserläufe, sowie die beantragten Bau- und etwaigen Vorgartenlinien zu enthalten. 
Die Höhenlagepläne sollen die Höhenlage der Grundfläche in Beziehung zu den nächst- 
gelegenen, genau zu bezeichnenden Fixpunkten sowohl für die Mitte der Straße als auch 
für die beiderseitigen Trottoire, sowie die Kanäle und Wasserabzugsrinnen darstellen. 
ä5. 
Alle Bauplätze, welche zur Aufführung neuer Wohngebäude bestimmt sind, müssen den 
Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege entsprechen oder entsprechend gemacht 
werden. 
Die Landesgrenze darf bei Herstellung von neuen Gebäuden oder Anbauten nicht über- 
baut werden. 
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