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Steigungen und zweckmäßigste Entwässerungsanlage (Entwässerung der Gebäude und des sie
umgebenden Bodens mit Rücksicht auf die Möglichkeit rascher Abführung in Gossen, Abzugs-
kanälen oder Sielen) zu verfahren.
Bei der Bedachtnahme auf die Entwässerungsanlage ist zugleich auf möglichst erleichterten
Anschluß der einzelnen Grundstücke an dieselbe Rücksicht zu nehmen.
§ 3.
Bei der Festsetzung neuer und der Abänderung bestehender Baulinien und Höhenlagen
muß auf Sicherheit und Begquemlichkeit des Verkehrs, sohin auf entsprechende Breite und
thunlichste Geradeleitung der Straßen und Wege, auf einen geregelten Wasserablauf, dann
auf eine gute Verbindung der neuen Bauanlagen mit schon bestehenden und soweit möglich
auf eine geradlinige Abtheilung der einzelnen Bauplätze, sowie darauf gesehen werden, daß
die neuen Gebäude und baulichen Anlagen überhaupt soweit thunlich rechtwinkelig zur Bau-
linie zu stehen kommen.
84.
Behufs der Festsetzung neuer und der Abänderung bestehender Baulinien und Höhen—
lagen sind Pläne vorzulegen, welche in den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten
Städten nach dem Maßstabe von 1: 1000, in den übrigen Städten, dann in Märkten
und auf dem Lande im Maßstabe von 1:2500 in doppelter Fertigung herzustellen sind;
die Steuerkatasterblätter können, wo sie diesen Maßstäben entsprechen, hiezu gleichfalls
angewendet werden. ·
Die Baulinienpläne haben die betreffende Grundfläche mit den Grenzen der Grundstücke
und den Namen ihrer Eigenthümer, die auf derselben befindlichen Bauwerke, Wege und
Wasserläufe, sowie die beantragten Bau- und etwaigen Vorgartenlinien zu enthalten.
Die Höhenlagepläne sollen die Höhenlage der Grundfläche in Beziehung zu den nächst-
gelegenen, genau zu bezeichnenden Fixpunkten sowohl für die Mitte der Straße als auch
für die beiderseitigen Trottoire, sowie die Kanäle und Wasserabzugsrinnen darstellen.
ä5.
Alle Bauplätze, welche zur Aufführung neuer Wohngebäude bestimmt sind, müssen den
Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege entsprechen oder entsprechend gemacht
werden.
Die Landesgrenze darf bei Herstellung von neuen Gebäuden oder Anbauten nicht über-
baut werden.
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