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Dispensation. Die Baupolizeibehörde kann bei dem Vorhandensein besonderer Verhältnisse, namentlich
bei einfacheren Bauten auf dem Lande, von einzelnen Bestimmungen der vorstehenden Vor—
schriften dispensiren.
§ 27.
aer see Die Erlassung weitergehender ortspolizeilicher Vorschriften nach Maßgabe des be-
Vorschriften stehenden Bedürfnisses bleibt vorbehalten.
München, den 1. Januar 1901.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
Nr. 47012.
Bekanntmachung, die Berichtigung und Vervollständigung der Handelsregister betreffend.
R. Staatsministerien der Justiz und des Innern.
Auf Grund der §§ 126, 200 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit werden im Einverständnisse mit dem k. Staatsministerium der Finanzen
unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1879, die Führung des Handels-
registers, hier die Anzeigen über den Gewerbebetrieb betreffend, folgende Bestimmungen erlassen:
§ 1.
Organe des Handelsstandes im Sinne des § 126 Abs. 1 des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Handels= und Gewerbekammern.
Die Bezirksgremien für Handel und Gewerbe haben die Handels= und Gewerbekammern
in ihren Verrichtungen zu unterstützen.
§ 2.
Die Handels= und Gewerbekammern können zur Erledigung der ihnen in Registersachen
obliegenden Verrichtungen einen oder mehrere Vertreter bestellen. Die Mitglieder der Handels-
und Gewerbekammern und der Bezirksgremien dürfen die ihnen von ihrer Kammer über-
tragene Vertretung nicht ablehnen. Die Vertreter brauchen nicht Mitglieder der Handels-
und Gewerbekammer oder der Bezirksgremien zu sein.
Die Vertreter können für den ganzen Kammerbezirk oder für Theile des Kammer-
bezirkes (z. B. für einen Amtsgerichtsbezirk) bestellt werden.
Die Bestellung erfolgt auf mindestens drei Jahre.