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Während der Fahrt darf der Schiffsführer seine Ladung nicht verlassen, widrigenfalls
auf seine Gefahr und Kosten die nächstgelegene Polizeibehörde die erforderlichen Maßregeln
für die Leitung des Schiffes zu treffen hat.
Wenn einem auf der Reise befindlichen Schiffsführer sein eigenes Patent oder das
Schiffspatent zu Verlust geht, so hat er alsbald diesen Umstand der nächsten Polizeibehörde
anzuzeigen, die nach untersuchter Sache eine Bescheinigung ertheilt, daß die Fortsetzung der
Reise kein Bedenken gefunden habe.
Dasselbe gilt für den Flößer hinsichtlich seines Flößerpatentes.
86.
Verhalten bei Unglücksfällen.
Bei eintretenden Unglücksfällen, welche das Fahrzeug mit Gefahr bedrohen, dürfen
Führer und Mannschaft das Schiff oder Floß nicht vorzeitig verlassen, vielmehr müssen sie
vor allen Dingen auf Beseitigung der Gefahr, wofern hiezu noch Möglichkeit vorhanden,
wo aber nicht und wenn die Gefahr dringend ist, vorerst auf Rettung der Passagiere, so—
daun auf Bergung der Waarenladung die angestrengteste Thätigkeit verwenden.
Führer und Mannschaft der in der Nähe befindlichen Fahrzeuge aller Art sind zur
thunlichsten Hilfeleistung verpflichtet. Im Uebrigen wird auf das im § 1 citirte Binnen-
schifffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 hingewiesen.
87.
Verhalten eines Schiffsführers oder Flößers, welcher Schießpulver un
andere explodirende oder leicht entzündliche Stoffe geladen hat.
Bezüglich des Transportes von Sprengstoffen wird auf § 367 Ziff. 5 des Reichs-
strafgesetzbuchs und auf die Bekanntmachungen vom 15. Februar 1894, „den Verkehr mit
Sprengstoffen betr. (Ges.= u. Ver.-Bl. S. 86) und die Versendung von Sprengstoffen
und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen“
betreffend (Ges.= und Ver.-Bl. S. 98) verwiesen.
Ferner wird bestimmt, daß Schiffsführer oder Flößer, welche Schießpulver oder andere
explodirende Stoffe geladen haben, ihre Fahrzeuge mit einer schwarzen, entsprechend hoch
ausgesteckten Flagge versehen müssen und nicht bei Nacht fahren dürfen. Anderen Fahrzeugen,
insbesondere den Dampfschiffen, haben sie möglichst ferne zu bleiben. Sie dürfen niemals
in der Nähe anderer Schiffe vor Anker gehen, auch müssen sie sich in gehöriger Entfernung
von den am Ufer befindlichen Gebäulichkeiten halten.