Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

MZ2. 21 
Fahrzeug nach links auszuweichen und das überholende, schnellere Fahrzeug rechts vorbei- 
zufahren, beide mit verminderter Kraft (sog. verkehrtes Ueberholen). Hält der Kapitän des 
vorausbefindlichen Schiffes dieses verkehrte Ueberholen für angezeigt, so hat er dieses alsbald 
und rechtzeitig durch ein Signal kund zu geben, welches von dem anderen Schiffe zum Zeichen 
des Wahrnehmens und des Einverständnisses zu erwidern ist, woraufhin das Ueberholen 
nach rechts stattfindet. Das Signal besteht für Dampfschiffe wie beim sog. verkehrten Aus- 
weichen zur Tageszeit in dem Schwingen einer blauen Flagge auf der rechten Seite der 
Kommandobrücke, zur Nachtzeit in dem Zeigen einer rothen Laterne ebendaselbst, für Ruder- 
schiffe und Flöße in Zurufen. 
Vom Ufer aus gezogene Schiffe weichen, wie bereits unter § 11, 1 Abs. 1 bestimmt, 
nur nach der Leinrittseite aus, während das überholende Fahrzeug nach der dem Leinritte 
entgegengesetzten Seite auszuweichen hat. Nach Bedarf müssen hiebei die Seile des lang- 
samer gehenden Fahrzeuges zeitweise fallen gelassen werden. 
Erscheint wegen zu engen Fahrwassers oder wegen angehängter Waarenboote das Aus- 
weichen und somit das Vorfahren zeitweise ganz unzulässig, so hat das vorausgehende Fahr- 
zeug dieß durch zwei kurze Pfiffe mit der Dampfpfeife anzuzeigen, worauf das folgende 
Fahrzeug seine Fahrt so lange zu mäßigen, bezw. auch einzustellen hat, bis das Aufhören 
des Hindernisses signalisirt wird. 
Wenn das zu überholende Fahrzeug ein Remorqueur mit angehängten Waarenbooten 
(Schlepper) ist, so hat der Führer desselben für das Zusammenziehen seines Zuges in der 
Art zu sorgen, daß das vorbeifahrende Schiff den erforderlichen Raum zum Ausweichen findet. 
Kein Dampfschiff darf sich einem in einer schmalen Rinne vor ihm fahrenden Schiff 
oder Floß auf mehr als zwei Schiffslängen nähern. 
Das Wett= und Nebeneinanderfahren aller Fahrzeuge, insbesondere der Dampfsschiffe, 
ist allgemein und streng verboten. 
13. 
Passiren der Brücken und Fähr-Anstalten. 
Dampfschiffe dürfen stehende Brücken, insoferne nicht die volle Maschinenkraft zu deren 
sicheren Steuerung nothwendig ist, nur mit geminderter Kraft passiren. 
Vor dem Passiren von Brücken und Fähren ist in einer Entfernung von 200 m mit 
der Dampffpfeife ein langer, gellender Pfiff zu geben. 
Ist irgend ein Hinderniß im Wege und sind zu dessen Beseitigung keine Anstalten 
getroffen, so ist der Pfiff so grell als möglich in kurzen Abstößen zu wiederholen. 
Ueberhaupt hat beim Passiren von Brücken und Fähren jeder Schiffs= und Floß- 
führer die hiefür bestehenden lokalen Durchlaßordnungen genau zu beobachten.
	        
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