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§ 13.
Jeder Eigentümer eines steuerpflichtigen Grundstücks hat der
Steuer-Deputation anzuzeigen:
1. Wenn in dem Eigentumsverhältnisse des Grundstücks ein
Wechsel eintritt.
2. Wenn bisher steuerpflichtige Grundstücke in die Klasse der
steuerfreien übergehen und umgekehrt.
3. Wenn Gebäude neu entstehen oder gänzlich eingehen.
4. Wenn besteuerte Hausgrundstücke, durch Veränderung in
ihrer Substanz, namentlich durch das Aufsetzen oder Abnehmen
eines Stockwerkes oder durch das Anbauen oder
Abbrechen eines Gebäudeteiles, durch Vergrößerung oder
Abtrennung dazu gehöriger Hofräume und Gärten an
Nutzungswert gewinnen oder verlieren.
Diese Anzeigen sind binnen vier Wochen nach dem Eintritt
der Veränderung schriftlich oder zu Protokoll unter Vorlegung der
betreffenden Urkunden zu erstatten.
Im Falle der Veräußerung ist der bisherige Eigentümer
außerdem verpflichtet, für die Zeit vom Beginn der für die nächste
Veranlagung maßgebenden drei Jahre (§ 3 Abs. 2) bis zum Ende
seiner Besitzdauer die in § 12 vorgeschriebene Auskunft zu erteilen,
sofern ihm die Aufforderung dazu innerhalb 4 Wochen nach der
Anzeige von dem Eigentumswechsel zugeht.
§ 14.
Die Steuerpflicht oder Steuererhöhung hinsichtlich neuerbauter
oder in ihrer Substanz verbesserter Gebäude beginnt drei Monate
nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in welchem der Neubau tatsächlich
in Benutzung genommen oder die Verbesserung vollendet ist.
Ermäßigungen der Steuer infolge Abbruchs von Gebäuden
oder Gebäudeteilen (§ 13 Nr. 3 und 4) treten mit dem ersten
Tage des Monats, in welchem der Abbruch begonnen wird, in
Kraft, sofern das Gebäude bezw. der Gebäudeteil an diesem Tage
bereits unbenutzt war und die Anzeige (§ 13) im Laufe des Monats
erfolgt. Im übrigen treten Ermäßigungen oder Erhöhungen der
Steuer infolge der im § 13 erwähnten Veränderungen mit dem
ersten Tage des auf die Veränderung folgenden Monats in Kraft.
Sind jedoch die im § 13 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Veränderungen
nicht bis zu diesem Tage in der vorgeschriebenen Weise angezeigt,
so tritt eine dadurch bedingte Ermäßigung oder Befreiung von der