Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

92. 23 
Ruderschiffe und Flöße, welche von einer Stelle zwischen Ziegellände und Hönigstein 
thalwärts abfahren wollen, haben diese ihre Absicht durch rechtzeitiges Aufhissen der im § 1 
Abs. 3 vorgeschriebenen Flagge, nöthigenfalls aber noch durch Schwenken einer rothen Flagge, 
oder durch Anrufen dem Signalwärter zu melden und dürfen nicht eher von dem Ländeplatz 
abstoßen, bis das obere Signal — weiß-rothe viereckige Scheibe — gezogen ist. 
Befindet sich ein in der Thalfahrt begriffenes Ruderfahrzeug in der Engstelle an der 
Steinbacherbrücke zwischen km 357 und 358.5, so wird an einem neben der roth-weißen 
viereckigen Scheibe stehenden Mast eine rothe Flagge aufgehißt, auf welches Zeichen hin etwa 
nachkommende thalfahrende Dampfer ihre Geschwindigkeit so zu mäßigen haben, daß sie das 
vorausgehende Fahrzeug in der Engstelle nicht überholen. 
15. 
Passiren von Spreng-, Baggerstellen u. s. w. 
Diejenigen Stellen des Flusses, an welchen Sprengungs-, Taucher-, Bagger-, Fun- 
dirungs= oder ähnliche Arbeiten vorgenommen werden, werden von dem einschlägigen Bauamte 
mit einer schwarzen Flagge auf hohem Maste bezeichnet. Nach Bedarf werden auch in ent- 
sprechender Entfernung ober= und unterhalb dieser Stellen zur rechtzeitigen Verständigung 
der ankommenden Fahrzeuge rothe Flaggen auf hohem Maste aufgehißt. 
Die durch diese Zeichen abgegrenzten Flußstrecken sind von allen Fahrzeugen mit größter 
Vorsicht zu durchfahren, insbesondere die mit schwarzen Flaggen gekennzeichneten Arbeitsstellen 
selbst. Dampfschiffe haben beim Herannahen an die Flaggensignale einen langgedehnten 
Pfiff mit der Dampfpfeife zu geben. 
Zeigt sich bei Vornahme genannter Arbeiten in schmäleren Fahrrinnen oder aus anderen 
Anlässen behufs Vermeidung von Gefahren für die Schifffahrt und den Arbeitsbetrieb die 
Nothwendigkeit, die Passage vorübergehend ganz zu unterbrechen, so wird dieß den heran- 
nahenden Schiffen und Flößen durch Signalposten mittelst Schwingens rother Fahnen an 
geeigneten Plätzen kundgegeben. 
Bei länger andauernden Bau= und Arbeitsvornahmen können auch ständige, an der 
rothen Flagge kenntliche Signalposten errichtet werden, welche an Rondeau-Plätze gestellt und 
eventuell mit den Arbeitsstellen telephonisch verbunden werden. 
Alle ankommenden Fahrzeuge haben sich mit dem Posten darüber zu verständigen, ob 
die Weiterfahrt möglich ist und auf das durch Schwingen der rothen Fahne gegebene Halte- 
signal die Weiterfahrt bis zur Wiederfreigabe der Passage zu unterbrechen. 
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