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Ruderschiffe und Flöße, welche von einer Stelle zwischen Ziegellände und Hönigstein
thalwärts abfahren wollen, haben diese ihre Absicht durch rechtzeitiges Aufhissen der im § 1
Abs. 3 vorgeschriebenen Flagge, nöthigenfalls aber noch durch Schwenken einer rothen Flagge,
oder durch Anrufen dem Signalwärter zu melden und dürfen nicht eher von dem Ländeplatz
abstoßen, bis das obere Signal — weiß-rothe viereckige Scheibe — gezogen ist.
Befindet sich ein in der Thalfahrt begriffenes Ruderfahrzeug in der Engstelle an der
Steinbacherbrücke zwischen km 357 und 358.5, so wird an einem neben der roth-weißen
viereckigen Scheibe stehenden Mast eine rothe Flagge aufgehißt, auf welches Zeichen hin etwa
nachkommende thalfahrende Dampfer ihre Geschwindigkeit so zu mäßigen haben, daß sie das
vorausgehende Fahrzeug in der Engstelle nicht überholen.
15.
Passiren von Spreng-, Baggerstellen u. s. w.
Diejenigen Stellen des Flusses, an welchen Sprengungs-, Taucher-, Bagger-, Fun-
dirungs= oder ähnliche Arbeiten vorgenommen werden, werden von dem einschlägigen Bauamte
mit einer schwarzen Flagge auf hohem Maste bezeichnet. Nach Bedarf werden auch in ent-
sprechender Entfernung ober= und unterhalb dieser Stellen zur rechtzeitigen Verständigung
der ankommenden Fahrzeuge rothe Flaggen auf hohem Maste aufgehißt.
Die durch diese Zeichen abgegrenzten Flußstrecken sind von allen Fahrzeugen mit größter
Vorsicht zu durchfahren, insbesondere die mit schwarzen Flaggen gekennzeichneten Arbeitsstellen
selbst. Dampfschiffe haben beim Herannahen an die Flaggensignale einen langgedehnten
Pfiff mit der Dampfpfeife zu geben.
Zeigt sich bei Vornahme genannter Arbeiten in schmäleren Fahrrinnen oder aus anderen
Anlässen behufs Vermeidung von Gefahren für die Schifffahrt und den Arbeitsbetrieb die
Nothwendigkeit, die Passage vorübergehend ganz zu unterbrechen, so wird dieß den heran-
nahenden Schiffen und Flößen durch Signalposten mittelst Schwingens rother Fahnen an
geeigneten Plätzen kundgegeben.
Bei länger andauernden Bau= und Arbeitsvornahmen können auch ständige, an der
rothen Flagge kenntliche Signalposten errichtet werden, welche an Rondeau-Plätze gestellt und
eventuell mit den Arbeitsstellen telephonisch verbunden werden.
Alle ankommenden Fahrzeuge haben sich mit dem Posten darüber zu verständigen, ob
die Weiterfahrt möglich ist und auf das durch Schwingen der rothen Fahne gegebene Halte-
signal die Weiterfahrt bis zur Wiederfreigabe der Passage zu unterbrechen.
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