W 3. 33
Die Beaufsichtigung und Leitung der Praxis liegt den Vorständen der Behörden ob,
bei denen die geprüften Rechtspraktikanten die Praxis ableisten.
§ 7.
Das Staatsministerium der Justiz kann, soweit nicht schon gesetzliche Bestimmungen
bestehen, allgemein für die Bewerber um Anstellung in einem bestimmten Dienstzweig eine
besondere Art und Dauer der Fortsetzung der Praxis vorschreiben.
88.
Das Staatsministerium der Justiz kann im einzelnen Falle anordnen, daß ein Bewerber
die auf Grund des § 7 allgemein vorgeschriebene Praxis verlängere oder eine Praxis be-
stimmter Art nehme, wenn seine bisherige Praxis oder Beschäftigung ihrer Art, ihrer Dauer
oder ihrem Ergebnisse nach für die erstrebte Anstellung nicht genügend erscheint.
§ 9.
Die bei einer Justizbehörde in Praxis befindlichen geprüften Rechtspraktikanten unter-
stchen der Dienstaufsicht des Vorstandes der Behörde und der vorgesetzten Behörden; die bei
einem Rechtsanwalt in Praxis befindlichen geprüften Rechtspraktikanten der Dienstaufsicht
des Rechtsanwalts, des Vorstandes des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt zugelassen ist.
und der vorgesetzten Aufsichtsbehörden; die in Bayern in Beschäftigung nach § 2 stehenden
geprüften Rechtspraktikanten der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts und der
vorgesetzten Aufsichtsbehörden.
Ist der Rechtsanwalt, bei dem sich ein geprüfter Rechtspraktikant in Praxis befindet,
bei mehreren Gerichten verschiedener Ordnung zugelassen, so untersteht der geprüfte Rechts-
praktikant der Dienstaufsicht des Vorstandes des Gerichts niederer Ordnung und der diesem
vorgesetzten Aufsichtsbehörden, im Falle gleichzeitiger Zulassung des Rechtsanwalts bei den
bandgerichten München I und II der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts
München 1 und der diesem vorgesetzten Aussichtsbehörden.
§ 10.
Die bei einer Justizbehörde in Praxis befindlichen geprüften Rechtspraktikanten unter-
stehen der Disziplin des Amtsvorstandes, die Rechtspraktikanten, welche die Praxis bei einem
Rechtsanwalte fortsetzen, der Disziplin des Präsidenten des Landgerichts.
Disziplinarmittel ist die Zurechtweisung. Ist diese fruchtlos oder mit Rücksicht auf
dee Verfehlung ungenügend, so ist an das Staatsministerium der Justiz zu berichten. In-
wischen kann der Inhaber der Disziplinargewalt dem Rechtspraktikanten die Fortsetzung der
braxis vorläufig untersagen.