Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

W 3. 33 
Die Beaufsichtigung und Leitung der Praxis liegt den Vorständen der Behörden ob, 
bei denen die geprüften Rechtspraktikanten die Praxis ableisten. 
§ 7. 
Das Staatsministerium der Justiz kann, soweit nicht schon gesetzliche Bestimmungen 
bestehen, allgemein für die Bewerber um Anstellung in einem bestimmten Dienstzweig eine 
besondere Art und Dauer der Fortsetzung der Praxis vorschreiben. 
88. 
Das Staatsministerium der Justiz kann im einzelnen Falle anordnen, daß ein Bewerber 
die auf Grund des § 7 allgemein vorgeschriebene Praxis verlängere oder eine Praxis be- 
stimmter Art nehme, wenn seine bisherige Praxis oder Beschäftigung ihrer Art, ihrer Dauer 
oder ihrem Ergebnisse nach für die erstrebte Anstellung nicht genügend erscheint. 
§ 9. 
Die bei einer Justizbehörde in Praxis befindlichen geprüften Rechtspraktikanten unter- 
stchen der Dienstaufsicht des Vorstandes der Behörde und der vorgesetzten Behörden; die bei 
einem Rechtsanwalt in Praxis befindlichen geprüften Rechtspraktikanten der Dienstaufsicht 
des Rechtsanwalts, des Vorstandes des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt zugelassen ist. 
und der vorgesetzten Aufsichtsbehörden; die in Bayern in Beschäftigung nach § 2 stehenden 
geprüften Rechtspraktikanten der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts und der 
vorgesetzten Aufsichtsbehörden. 
Ist der Rechtsanwalt, bei dem sich ein geprüfter Rechtspraktikant in Praxis befindet, 
bei mehreren Gerichten verschiedener Ordnung zugelassen, so untersteht der geprüfte Rechts- 
praktikant der Dienstaufsicht des Vorstandes des Gerichts niederer Ordnung und der diesem 
vorgesetzten Aufsichtsbehörden, im Falle gleichzeitiger Zulassung des Rechtsanwalts bei den 
bandgerichten München I und II der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts 
München 1 und der diesem vorgesetzten Aussichtsbehörden. 
§ 10. 
Die bei einer Justizbehörde in Praxis befindlichen geprüften Rechtspraktikanten unter- 
stehen der Disziplin des Amtsvorstandes, die Rechtspraktikanten, welche die Praxis bei einem 
Rechtsanwalte fortsetzen, der Disziplin des Präsidenten des Landgerichts. 
Disziplinarmittel ist die Zurechtweisung. Ist diese fruchtlos oder mit Rücksicht auf 
dee Verfehlung ungenügend, so ist an das Staatsministerium der Justiz zu berichten. In- 
wischen kann der Inhaber der Disziplinargewalt dem Rechtspraktikanten die Fortsetzung der 
braxis vorläufig untersagen.
	        
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