Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

42 
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungs- 
rechtssachen, im Zusammenhalte mit der K. Deklaration vom 15. Juni 1898 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt S. 294). 
Die in einzelnen Landesgesetzen enthaltenen besonderen Vorschriften bleiben, abgesehen 
von den vorerwähnten Fällen eines ausdrücklichen Vorbehaltes, nur insoweit in Kraft, als 
sie mit den Grundsätzen und Vorschriften des angeführten Gesetzes vom 8. August 1878 
nicht im Widerspruche stehen. 
Die Vorschriften der Ministerialbekanntmachung vom 6. April 1874, die Vereinfachung 
des dienstlichen schriftlichen Verkehrs betreffend, (Reg.-Bl. 1874 S. 123 ff.) und die Ent- 
schließung des k. Staatsministeriums des Innern vom 22. April 1874 gleichen Betreffs 
(Amtsblatt 1874 S. 255 ff.) finden in Verwaltungsrechtssachen unbeschadet der nach- 
folgenden Bestimmungen gleichmäßige Anwendung. In Ansehung der Vorschriften der an- 
geführten Ministerialbekanntmachung vom 6. April 1874 über die Korrespondenzform ist der 
Verwaltungsgerichtshof dem Obersten Landesgerichte gleichzuachten. 
§ 2. 
Die in Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes für den Fall einer gleichzeitigen Zuständigkeit 
mehrerer Behörden vorgesehene Verfügung hat, soweit die Zuständigkeit mehrerer Distrikts- 
verwaltungsbehörden in Frage steht, von der den letzteren gemeinsam vorgesetzten Kreis- 
regierung, Kammer des Innern, wenn aber die betheiligten Distriktsverwaltungsbehörden 
verschiedenen Kreisregierungen untergeordnet sind, desgleichen wenn die Zuständigkeit mehrerer 
Kreisregierungen, Kammern des Innern, in derselben Sache begründet ist, von dem k. Staats- 
ministerium des Innern auszugehen. 
§ 3. 
Die gemäß Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes von der „nächst vorgesetzten Verwaltungs- 
behörde“ zu treffende Verfügung steht, wenn eine Distriktsverwaltungsbehörde beschlußunfähig 
geworden ist, der vorgesetzten Kreisregierung, Kammer des Innern, wenn aber eine Kreis- 
regierung, Kammer des Innern, beschlußunfähig geworden, dem k. Staatsministerium des 
Innern zu. 
§ 4. 
Zu Bevollmächtigten und Beiständen können nur prozeßfähige Personen (§8 51 ff. 
der Civilprozeßordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898) bestellt werden. 
Die Vertretung des k. Aerars richtet sich nach den hierüber bestehenden Vorschriften. 
Im Uebrigen kann Personen, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, die Vertretung oder 
Beistandsleistung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden geschäftsmäßig betreiben, die Zu 
lassung als Vertreter oder Beistände in Verwaltungsrechtssachen versagt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.