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betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungs-
rechtssachen, im Zusammenhalte mit der K. Deklaration vom 15. Juni 1898 (Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 294).
Die in einzelnen Landesgesetzen enthaltenen besonderen Vorschriften bleiben, abgesehen
von den vorerwähnten Fällen eines ausdrücklichen Vorbehaltes, nur insoweit in Kraft, als
sie mit den Grundsätzen und Vorschriften des angeführten Gesetzes vom 8. August 1878
nicht im Widerspruche stehen.
Die Vorschriften der Ministerialbekanntmachung vom 6. April 1874, die Vereinfachung
des dienstlichen schriftlichen Verkehrs betreffend, (Reg.-Bl. 1874 S. 123 ff.) und die Ent-
schließung des k. Staatsministeriums des Innern vom 22. April 1874 gleichen Betreffs
(Amtsblatt 1874 S. 255 ff.) finden in Verwaltungsrechtssachen unbeschadet der nach-
folgenden Bestimmungen gleichmäßige Anwendung. In Ansehung der Vorschriften der an-
geführten Ministerialbekanntmachung vom 6. April 1874 über die Korrespondenzform ist der
Verwaltungsgerichtshof dem Obersten Landesgerichte gleichzuachten.
§ 2.
Die in Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes für den Fall einer gleichzeitigen Zuständigkeit
mehrerer Behörden vorgesehene Verfügung hat, soweit die Zuständigkeit mehrerer Distrikts-
verwaltungsbehörden in Frage steht, von der den letzteren gemeinsam vorgesetzten Kreis-
regierung, Kammer des Innern, wenn aber die betheiligten Distriktsverwaltungsbehörden
verschiedenen Kreisregierungen untergeordnet sind, desgleichen wenn die Zuständigkeit mehrerer
Kreisregierungen, Kammern des Innern, in derselben Sache begründet ist, von dem k. Staats-
ministerium des Innern auszugehen.
§ 3.
Die gemäß Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes von der „nächst vorgesetzten Verwaltungs-
behörde“ zu treffende Verfügung steht, wenn eine Distriktsverwaltungsbehörde beschlußunfähig
geworden ist, der vorgesetzten Kreisregierung, Kammer des Innern, wenn aber eine Kreis-
regierung, Kammer des Innern, beschlußunfähig geworden, dem k. Staatsministerium des
Innern zu.
§ 4.
Zu Bevollmächtigten und Beiständen können nur prozeßfähige Personen (§8 51 ff.
der Civilprozeßordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898) bestellt werden.
Die Vertretung des k. Aerars richtet sich nach den hierüber bestehenden Vorschriften.
Im Uebrigen kann Personen, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, die Vertretung oder
Beistandsleistung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden geschäftsmäßig betreiben, die Zu
lassung als Vertreter oder Beistände in Verwaltungsrechtssachen versagt werden.