Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Die  Bevollmächtigten  haben,  mit  Ausnahme  der  k.  Fiskale,  die  Bevollmächtigung  durch
eine  schriftliche  (auch  protokollarische)  Vollmacht  nachzuweisen  und  diese  zu  den  Akten  abzugeben.
  Die  mit  der  Sachbehandlung  betrauten  oder  zur  Entscheidung  berufenen  Behörden
können,  wenn  sie  es  nach  Lage  der  Sache  für  erforderlich  erachten,  anordnen,  daß  Privaturkunden
  durch  eine  öffentliche  Behörde  beglaubigt  werden.

Die  Beigabe  von  Armenanwälten  findet  nicht  statt.

§  5.
Das  Verfahren  bei  Abnahme  des  Eides  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
  §  391  Abs.  1,  §  392,  8§  478—483.

Sachverständige  haben  vor  Erstattung  des  Gutachtens  einen  Eid  dahin  zu  leisten:
daß  sie  das  von  ihnen  geforderte  Gutachten  unparteiisch  und  nach  bestem  Wissen
und  Gewissen  erstatten  werden.

Sind  die  Sachverständigen  für  die  Erstattung  von  Gutachten  der  betreffenden  Art  im

Allgemeinen  beeidigt,  so  genügt  die  Berufung  auf  den  geleisteten  Eid.

Hinsichtlich  des  Gebrauches  gewisser  Betheuerungsformeln  an  Stelle  des  Eides  Seitens
der  Mitglieder  einzelner  Religionsgesellschaften  kommen  die  Bestimmungen  des  §  484  der
Civilprozeßordnung  und  des  Art.  15  des  Ausführungsgesetzes  zur  Reichscivilprozeßordnung
und  Konkursordnung  in  der  Fassung  vom  26.  Juni  1899  entsprechend  zur  Anwendung.

§  6.
Bezüglich  der  Zustellungen  wird  Nachstehendes  verfügt:

1.  Ueber  wichtigere  Zustellungen,  namentlich  über  Zustellungen,  welche  für  die
Adressaten  Rechtsnachtheile  im  Gefolge  haben  können,  ist  amtlicher  Nachweis  zu
den  Akten  zu  bringen.  Solche  Zustellungen  sind  in  der  Regel  durch  die  Post
mittels  Zustellungsurkunde  zu  bewerkstelligen;  ausnahmsweise  können  sie  auch  in
anderer  Weise,  insbesondere  durch  Vermittlung  von  Gemeindebehörden  erfolgen.

2.  Hat  ein  Betheiligter  einen  Prozeßbevollmächtigten  oder  einen  Zustellungsbevollmächtigten
  aufgestellt,  so  erfolgt  die  Zustellung  an  diesen.

Bei  Zustellungen  an  den  gemeinsamen  Vertreter  mehrerer  Betheiligten  genügt
die  Uebergabe  einer  einzigen  Ausfertigung  oder  Abschrift.  Einem  Zustellungsbevollmächtigten
  mehrerer  Betheiligten  dagegen  sind,  sofern  sich  nicht  die  letzteren
mit  einfacher  Zustellung  zufrieden  erklären  und  unbeschadet  der  etwa  auf  Grund
des  Art.  19  Abs.  3  des  Gesetzes  ergehenden  Verfügung,  so  viele  Ausfertigungen

oder  Abschriften  zu  übergeben,  als  Betheiligte  vorhanden  sind.
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