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Die Bevollmächtigten haben, mit Ausnahme der k. Fiskale, die Bevollmächtigung durch
eine schriftliche (auch protokollarische) Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten abzugeben.
Die mit der Sachbehandlung betrauten oder zur Entscheidung berufenen Behörden
können, wenn sie es nach Lage der Sache für erforderlich erachten, anordnen, daß Privaturkunden
durch eine öffentliche Behörde beglaubigt werden.
Die Beigabe von Armenanwälten findet nicht statt.
§ 5.
Das Verfahren bei Abnahme des Eides richtet sich nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung
§ 391 Abs. 1, § 392, 8§ 478—483.
Sachverständige haben vor Erstattung des Gutachtens einen Eid dahin zu leisten:
daß sie das von ihnen geforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen
und Gewissen erstatten werden.
Sind die Sachverständigen für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im
Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
Hinsichtlich des Gebrauches gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides Seitens
der Mitglieder einzelner Religionsgesellschaften kommen die Bestimmungen des § 484 der
Civilprozeßordnung und des Art. 15 des Ausführungsgesetzes zur Reichscivilprozeßordnung
und Konkursordnung in der Fassung vom 26. Juni 1899 entsprechend zur Anwendung.
§ 6.
Bezüglich der Zustellungen wird Nachstehendes verfügt:
1. Ueber wichtigere Zustellungen, namentlich über Zustellungen, welche für die
Adressaten Rechtsnachtheile im Gefolge haben können, ist amtlicher Nachweis zu
den Akten zu bringen. Solche Zustellungen sind in der Regel durch die Post
mittels Zustellungsurkunde zu bewerkstelligen; ausnahmsweise können sie auch in
anderer Weise, insbesondere durch Vermittlung von Gemeindebehörden erfolgen.
2. Hat ein Betheiligter einen Prozeßbevollmächtigten oder einen Zustellungsbevollmächtigten
aufgestellt, so erfolgt die Zustellung an diesen.
Bei Zustellungen an den gemeinsamen Vertreter mehrerer Betheiligten genügt
die Uebergabe einer einzigen Ausfertigung oder Abschrift. Einem Zustellungsbevollmächtigten
mehrerer Betheiligten dagegen sind, sofern sich nicht die letzteren
mit einfacher Zustellung zufrieden erklären und unbeschadet der etwa auf Grund
des Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes ergehenden Verfügung, so viele Ausfertigungen
oder Abschriften zu übergeben, als Betheiligte vorhanden sind.
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