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Ausschreibung auf einmalige Einrückung in dasjenige Blatt, welches zur Ver-
öffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der ersten Instanz bestimmt ist,
beschränkt werden kann und daß für die Zustellungen im Auslande die hierüber
bestehenden besonderen Vorschriften zu beachten sind.
Hinsichtlich der gemäß § 182 a. O. stattfindenden Niederlegung von Schrift-
stücken bei dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher sind die Vorschriften
der gemeinschaftlichen Bekanntmachung der k. Staatsministerien der Justiz und
des Innern vom 26. Dezember 1899, die Niederlegung von Schriftstücken im
Zustellungsverfahren betreffend, (Justiz-Ministerialblatt 1900 S. 110; Amts-
blatt des k. Staatsministeriums des Innern 1900 S. 7) maßgebend.
Anstatt der Niederlegung auf der Gerichtsschreiberei in den Fällen des
§ 182 a. O. erfolgt die Niederlegung bei derjenigen Distriktsverwaltungsbehörde,
in deren Bezirk der Ort der Zustellung gelegen ist.
Sind die hienach bei einer Distriktsverwaltungsbehörde oder gemäß § 182 a. O.
bei einer Postanstalt niedergelegten Schriftstücke nach Ablauf von sechs Monaten seit dem
Tage der Niederlegung nicht abgeholt, so sind sie an diejenige Verwaltungsbehörde
zurückzusenden, von welcher der Auftrag zur Zustellung ausgegangen ist.
Bei Zustellungen an Militärpersonen, sowie bei deren Ladung in der Eigenschaft
von Zeugen und Sachverständigen sind außer den bereits erwähnten §§ 201, 202
der Reichscivilprozeßordnung die Vorschriften des Art. 13 des Ausführungsgesetzes
zur Civilprozeßordnung und Konkursordnung, dann bei Ladung öffentlicher Be-
amten und Bediensteten die desfalls bestehenden besonderen Vorschriften (K. Ver
ordnung vom 25. September 1879, Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 1293; Mini-
sterial-Bekanntmachungen vom 7. Januar 1882 und vom 31. August 1894,
Ges. u. Verordn.-Bl. 1882 S. 37, 1894 S. 547) zu beachten.
Zustellungen an Gefangene (Untersuchungs= und Strafgefangene, sowie in Arbeits-
häusern, Erziehungs= und Besserungsanstalten untergebrachte Personen) sind durch
Vermittlung derjenigen Behörde zu bewerkstelligen, welcher die Leitung des Ge-
fängnisses, der Strafanstalt, des Arbeitshauses oder der Erziehungs= und Besserungs-
anstalt zusteht. Die Post darf um die Bewirkung der Zustellung in solchen
Fällen nicht angegangen werden.
87.
Bei Eröffnung eines mittels Beschwerde anfechtbaren Bescheides sind die Betheiligten
über ihr Beschwerderecht, insbesondere über die Beschwerdefrist und die ausschließende Natur
derselben, sowie darüber zu belehren, bei welcher Behörde oder Stelle eine etwaige Beschwerde
(schriftlich oder zu Protokoll) anzubringen ist.