Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

V95. 
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Ausschreibung auf einmalige Einrückung in dasjenige Blatt, welches zur Ver- 
öffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der ersten Instanz bestimmt ist, 
beschränkt werden kann und daß für die Zustellungen im Auslande die hierüber 
bestehenden besonderen Vorschriften zu beachten sind. 
Hinsichtlich der gemäß § 182 a. O. stattfindenden Niederlegung von Schrift- 
stücken bei dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher sind die Vorschriften 
der gemeinschaftlichen Bekanntmachung der k. Staatsministerien der Justiz und 
des Innern vom 26. Dezember 1899, die Niederlegung von Schriftstücken im 
Zustellungsverfahren betreffend, (Justiz-Ministerialblatt 1900 S. 110; Amts- 
blatt des k. Staatsministeriums des Innern 1900 S. 7) maßgebend. 
Anstatt der Niederlegung auf der Gerichtsschreiberei in den Fällen des 
§ 182 a. O. erfolgt die Niederlegung bei derjenigen Distriktsverwaltungsbehörde, 
in deren Bezirk der Ort der Zustellung gelegen ist. 
Sind die hienach bei einer Distriktsverwaltungsbehörde oder gemäß § 182 a. O. 
bei einer Postanstalt niedergelegten Schriftstücke nach Ablauf von sechs Monaten seit dem 
Tage der Niederlegung nicht abgeholt, so sind sie an diejenige Verwaltungsbehörde 
zurückzusenden, von welcher der Auftrag zur Zustellung ausgegangen ist. 
Bei Zustellungen an Militärpersonen, sowie bei deren Ladung in der Eigenschaft 
von Zeugen und Sachverständigen sind außer den bereits erwähnten §§ 201, 202 
der Reichscivilprozeßordnung die Vorschriften des Art. 13 des Ausführungsgesetzes 
zur Civilprozeßordnung und Konkursordnung, dann bei Ladung öffentlicher Be- 
amten und Bediensteten die desfalls bestehenden besonderen Vorschriften (K. Ver 
ordnung vom 25. September 1879, Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 1293; Mini- 
sterial-Bekanntmachungen vom 7. Januar 1882 und vom 31. August 1894, 
Ges. u. Verordn.-Bl. 1882 S. 37, 1894 S. 547) zu beachten. 
Zustellungen an Gefangene (Untersuchungs= und Strafgefangene, sowie in Arbeits- 
häusern, Erziehungs= und Besserungsanstalten untergebrachte Personen) sind durch 
Vermittlung derjenigen Behörde zu bewerkstelligen, welcher die Leitung des Ge- 
fängnisses, der Strafanstalt, des Arbeitshauses oder der Erziehungs= und Besserungs- 
anstalt zusteht. Die Post darf um die Bewirkung der Zustellung in solchen 
Fällen nicht angegangen werden. 
87. 
Bei Eröffnung eines mittels Beschwerde anfechtbaren Bescheides sind die Betheiligten 
über ihr Beschwerderecht, insbesondere über die Beschwerdefrist und die ausschließende Natur 
derselben, sowie darüber zu belehren, bei welcher Behörde oder Stelle eine etwaige Beschwerde 
(schriftlich oder zu Protokoll) anzubringen ist.
	        
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