Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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bei Nacht eine Laterne mit weißem Licht hin= und herschwenken läßt. Hierauf hat, sobald 
das Fahrwasser ein Ausweichen gestattet, ein zu überholendes Dampfschiff während 
der Vorbeifahrt seine Kraft zu vermindern und nach der Backbordseite (links), das vorbei- 
fahrende nach der Steuerbordseite (rechts), ein zu überholendes mit oder ohne Hilfe der Segel zu 
Thal treibendes Schiff oder ein zu überholendes Floß nach der geeignetsten Seite auszuweichen. 
3. Treibt ein Floß oder Floßzug stärker als das vorausfahrende Floß, so daß der 
vorgeschriebene Abstand (§ 7) sich vermindert, so hat auf Zuruf des Führers des nach- 
solgenden Floßes das vorausfahrende seinen Lauf an der nächsten geeigneten Stelle zu ver- 
zögern und nach der geeignetsten Seite auszuweichen. 
§ 12. (10) Vorbeifahren 
in einem und 
1. Dampfschiffe und sonstige durch eigene Triebkraft bewegte Schiffe mit oder ohne demselben 
Anhang, segelnde Schiffe, sowie Flöße müssen, wenn sie sich in einem und demselben Fahr- Fahewege'mn 
wege begegnen steuerbordseits (rechts) ausweichen. elebter 
Ist aber bei einer derartigen Begegnung ein Schiff oder Floß (Floßzug) durch be- 
sondere Umstände genöthigt, backbordseits (links) auszuweichen, so hat dasselbe dem ihm 
begegnenden Schiff, Schleppzug oder Floß diese Absicht rechtzeitig durch folgende Zeichen 
kundzuthun und zwar: 
a) ein Dampfschiff oder ein anderes durch eigene Triebkraft bewegtes Schiff mit oder 
ohne Anhang bei Tage durch fünf Glockenschläge und durch Aushängen einer nach 
vorn am Steuerbord (rechts) sichtbaren blauen Flagge, bei Nacht durch 5 Glocken- 
schläge und durch Hin= und Herschwenken einer nach vorn am Steuerbord (rechts) 
sichtbaren Laterne mit weißem Licht; 
b) ein mit dem Winde segelndes Schiff durch Zuruf mit dem Sprachrohr, ein Floß 
durch gewöhnlichen Zuruf und durch Winken. 
Hierauf hat das Vorbeifahren beiderseitig backbordseits (links) zu erfolgen. 
2. Sieht der Führer eines zu Berg fahrenden Schiffs Schleppzuges, voraus, oder 
ist er durch einen Wahrschauer darauf aufmerksam gemacht worden, daß er in einer Strom- 
schnelle, Enge, oder in einer Brücke mit einem Floß oder zu Thal treibenden Schiffe 
zusammentreffen könnte, so hat das zu Berg fahrende Schiff (Schleppzug) unterhalb der 
Stromschnelle, Enge oder Brücke, zu halten, bis dieselbe von dem Floß oder Thalschiff 
durchfahren ist. 
Befindet sich das zu Berg fahrende Schiff (Schleppzug) bereits in der Stromschnelle, 
Enge oder Brücke, so muß das Floß oder Thalschiff oberhalb der Stromschnelle, Enge oder 
Brücke solange warten, bis das Schiff (Schleppzug) durchgefahren ist. 
Im Falle des Wartens mehrerer Flöße oder Thalschiffe haben dieselben bei der Weiter- 
fahrt diejenige Reihenfolge einzunehmen, in welcher sie angekommen sind. 
 
	        
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