Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Abstände  auf  8  8.
der  Bergfahrt.
1.  Zu  Berg  fahrende  Schiffe  oder  Schleppzüge  sollen  einen  Abstand  von  mindestens

150  m  beobachten.

2.  Schleppzüge  an  der  Kette  müssen  unter  sich  einen  Abstand  von  nicht  weniger  als
6  Kilometer  nehmen.

Vorbeifahren  8  9  (7)
in  ver-  "
Achiäkenen  Schiffe  und  Flöße,  welche  sich  in  verschiedenen  Fahrwegen  befinden,  haben,  wenn  sie

in  gleicher  oder  in  entgegengesetzter  Richtung  aneinander  vorbeifahren,  den  Fahrweg  einzuhalten,
  in  welchem  sie  sich  befinden

Vorteifahren,  8  10.  (8)
demmelben“  1.  Schiffe,  welche  sich  in  einem  und  demselben  Fahrwege  befinden  oder  mit  Flößen

Fahrwege  im  „  .  .  .
Äugkmcgkncn·  zusammentreffen,  dürfen  nur  dann  in  derselben  oder  in  entgegengesetzter  Richtung  an

einander  oder  an  den  Flößen  vorbeifahren,  wenn  das  Fahrwasser  hinreichenden  Raum  für
die  gleichzeitige  Durchfahrt  gewährt  und  sichtbar  soweit  frei  ist,  daß  ein  Zusammentreffen
mit  weiteren  Fahrzeugen  nicht  zu  erwarten  steht.

2.  An  einem  vom  Ufer  aus  gezogenen  Schiffe  darf  nur  auf  der  diesem  Ufer  entgegengesetzten
  Seite  vorbeigefahren  werden.

3.  Einem  ohne  Hilfe  der  Segel  zu  Thal  treibenden  Schiff  muß  jedes  durch  eigene
Triebkraft  bewegte  Schiff  ausweichen.  Mangelt  es  hiezu  an  Raum,  so  muß  das  zu  Thal
treibende  Schiff  auf  die  in  §  11  vorgeschriebenen  Zeichen  soweit  als  möglich  zur  Seite

ausbiegen.
Vorbeifahren
in  einem  und  8  11.  (9)
Demsiben.  1.  Will  der  Führer  eines  mit  oder  ohne  Gebrauch  der  Segel  zu  Thal  gehenden  Schiffs

lleicher  Richt-  einem  Flos  oder  einem  langsamer  treibenden  Schiff  vorfahren,  so  ist  diese  Absicht  durch
*¾  Aufhissen  einer  blauen  Flagge  und  Zurufen  zu  erkennen  zu  geben.  Hierauf  hat,  sobald  das
Fahrwasser  ein  Ausweichen  gestattet,  das  zu  überholende  Schiff  oder  Floß  nach  der  geeignetsten

  Seite  auszuweichen.

2.  Erreicht  ein  mit  oder  ohne  Anhang  fahrendes  Dampfschiff  ein  anderes  Schiff,
einen  Schleppzug  oder  ein  Floß  (Floßzug),  welche  in  einem  und  demselben  Fahrwege  vorausfahren,
  bis  auf  eine  Entfernung  von  150  m,  so  darf  es  sich  dem  vorausfahrenden  Schiff,
Schleppzug  oder  Floß  nicht  weiter  nähern.  Will  jedoch  das  Dampfschiff  vorbeifahren,  so
muß  dessen  Führer  dies  dadurch  kund  thun,  daß  er  fünf  Glockenschläge  gibt  und,
dem  vorausfahrenden  Schiff  oder  Flos  gut  sichtbar,  bei  Tage  eine  blaue  Flagge,