Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Besondere Be— 8 13. (11) 
stimmungen « .. .. . . 
bezüglich der 1. Schleppzüge dürfen, außer während des gegenseitigen Vorbeifahrens, niemals in 
Schlepmige, gleicher Höhe fahren. 
2. Alle Schiffe mit eigener Triebkraft ohne Anhang und alle mit dem Winde segeln- 
den Schiffe müssen den Schleppzügen ausweichen. Mangelt jedoch der hiezu erforderliche 
Raum, so müssen die Führer des Schleppzuges und der angehenkten Schiffe, auch wenn 
ihnen kein Zeichen zum Ausweichen gegeben ist, nach den Vorschriften der § § 11 und 12 
ausweichen. 
3. Die Führer der Schleppzüge müssen während des Vorbeifahrens anderer durch eigene 
Triebkraft bewegter Schiffe mit oder ohne Anhang die Kraft vermindern. Ebenso dürfen 
Dampfschiffe ohne Anhang während des Vorbeifahrens an Schleppzügen nur mit verminderter 
Kraft fahren. 
4. In einem Schleppzug dürfen sich nur so viele Anhänge befinden, als der Schlepper 
sicher zu führen vermag (vgl. auch § 16 Ziffer 4). 
Wesondere § 14. (12) 
betorschr der 1. Die Führer von Fahrzeugen, deren Tragfähigkeit weniger als 50 Tonnen 
Fahrzeuge (1000 Centner) beträgt, sind verpflichtet, dieselben auf der Fahrt aus der Nähe der fahrenden 
.- PMEOIIFZJH Dampfschiffe und Schleppzüge zu halten und dürfen in deren Wellenschlag nicht eher hinein— 
sadb fahren, als bis derselbe sich soweit vermindert hat, daß sie keine gefährlichen Schwankungen 
der tief mehr erleiden können. 
2. Kommt aber ein solches Fahrzeug einem Dampfschiff oder Schleppzug dennoch so 
nahe, daß ihm augenscheinlich Gefahr droht, so darf der Führer des Dampfschiffes nicht 
mit größerer Kraft als zum Fortkommen und zur sicheren Steuerung erforderlich ist, fahren 
und hat nöthigenfalls die Maschine still zu stellen, wenn dies ohne Gefahr für das Dampf— 
schiff und die angehängten Schiffe geschehen kann. 
3. In der Nähe fahrender tiefgeladener Fahrzeuge müssen Dampfschiffe mit oder 
ohne Anhang jederzeit mit verminderter Kraft fahren. 
Signale mit 8 15. (13) 
rnir tn 1. Signale mit der Dampfpfeife und dem Nebelhorn sind auf Pfiffe (Töne) von 
Nebelhorn. höchstens 4 Sekunden Daner mit Zwischenräumen von gleicher Dauer zu beschränken und 
außer in Gefahr und Nothfällen nur auf Grund ausdrücklicher Vorschrift (vergl Ziffer 2; 
Ausnahmebestimmungen siehe 8 16 Ziffer 1) zu geben. 
2. Bei der Annäherung an Schleusen und Fähren haben die zu Thal fahrenden 
Kettendampfer mit dem Nebelhorn 1 Signal, andere Dampfschiffe mit der Dampfpfeife 
auf der Thalfahrt 1 Signal, auf der Bergfahrt 2 Signale zu geben. (Bezüglich der zu 
Berg fahrenden Kettendampfer vergleiche § 16 und Anlage I.)
	        
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