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8 2.
Die Untersuchung obliegt dem Vorstande der Anstalt, in welcher der Verunglückte zur Zeit
des Unfalls untergebracht ist. Der Vorstand soll die Untersuchung in der Regel selbst führen.
8 3.
Bei der Untersuchung soll der thatsächliche Vorgang möglichst genau aufgeklärt werden.
Der Untersuchungsführende hat insbesondere die Personen, die über den Vorgang und dessen
Veranlassung Aufschluß geben können, zu vernehmen und die Aussagen schriftlich nieder-
zulegen; er hat, wenn nöthig, die Oertlichkeit einzusehen und zu beschreiben.
84.
Neben den im § 9 des Gesetzes angeführten Punkten soll festgestellt werden:
1.
-i-
ob der Unfall bei einer Thätigkeit eingetreten ist, bei deren Ausübung freie
Arbeiter nach den Bestimmungen der Reichsgesetze über die Unfallversicherung
versichert sein würden;
ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat;
ob der Verletzte sich den Unfall bei Begehung einer strafbaren Handlung oder
durch ein Verhalten zugezogen hat, das als eine grobe Verletzung der Hausordnung
erscheint, und wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer groben
Verletzung der Hausordnung gegeben ist, ob der Verletzte im Inlande wohnende
Angehörige hat, welche im Falle seines Todes nach § 4 des Gesetzes eine Rente
erhalten würden;
ob der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung einer
Krankenkasse oder einer Gemeindekrankenversicherung angehört;
ob der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits völlig oder theilweise erwerbsunfähig
war, letzteren Falles in welchem Grade;
.l ob der Verletzte in Folge des Unfalls völlig oder theilweise erwerbsunfähig ge-
worden ist, letzteren Falles in welchem Grade.
Im Falle der Verletzte verheirathet ist, soll festgestellt werden, wann die Ehe
geschlossen wurde und ob die Eheleute im letzten Jahre, bevor dem Manne die
Freiheit entzogen wurde, in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben oder
ob die Frau sich während dieser Zeit von der häuslichen Gemeinschaft fern gehalten
und ohne Beihilfe des Mannes ihren Unterhalt gefunden hat.
Im Falle der Tödtung soll festgestellt werden, ob Thatsachen vorliegen, aus
welchen zu schließen ist, daß der Getödtete auf freiem Fuße zum Unterhalte
seiner Angehörigen nichts beigetragen hätte, sowie ob die Wittwe des Getödteten
sich wieder verheirathet hat.