Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

MS9. 89 
85. 
Nach Abschluß der Untersuchung sind die Verhandlungen der Ausführungsbehörde vor- 
zulegen. 
Die Vorstände der Gefangenanstalten und der Zuchthäuser sowie die Vorstände der 
Gerichtsgefängnisse im Bezirke des Oberlandesgerichts München legen die Verhandlungen der 
Ausführungsbehörde unmittelbar vor, die Vorstände der übrigen Gefängnisse durch Ver- 
mittelung des zuständigen Oberstaatsanwalts, die Vorstände der Arbeitshäuser und Er- 
ziehungsanstalten durch Vermittelung der zuständigen Kreisregierung, Kammer des Innern. 
§ 6. 
Im Falle der Verletzung hat der Anstaltsvorstand bei der Vorlegung der Verhandlungen 
zu berichten, wann der Verletzte entlassen wird. Er hat sich zugleich gutachtlich darüber 
auszusprechen, ob und in welcher Höhe eine Rente zuzubilligen sei, sowie darüber, ob statt 
der Rente freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt gewährt werden soll. 
Ist der Gefangene zur Zeit der Vorlegung des Berichts schon entlassen, so hat der 
Anstaltsvorstand anzugeben, ob und in welchem Grade die Erwerbsunfähigkeit bei der Ent- 
lassung noch fortbestanden hat. 
§ 7. 
Zeigt sich nach Abschluß der Untersuchung, daß die Verletzung keine über den Zeit- 
punkt der Entlassung hinauswirkende Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat, so ist die Vor- 
legung der Verhandlung nur geboten, wenn ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung 
gestellt ist. Der Anstaltsvorstand soll den Verletzten auf die Befugniß, die Gewährung 
einer Entschädigung zu beantragen, hinweisen. Wird der Antrag gestellt, so ist er mit der 
Verhandlung vorzulegen. 
§ 8. 
Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung kann schriftlich oder mündlich bei dem 
Anstaltsvorstande gestellt werden; der mündlich gestellte Antrag soll zu Protokoll genommen 
werden. 
Der Antrag kann auch bei der Gemeindebehörde des Wohnorts des Antragstellers vor- 
gebracht werden. Die Gemeindebehörde soll den Antrag alsbald dem Vorstande der Anstalt 
einsenden, in welcher der Verunglückte zur Zeit des Unfalls untergebracht war. 
Die für die Stellung des Antrags laufenden Fristen (§ 10 Abs. 2, 3, § 13 Abf. 4 
des Gesetzes) gelten nur als gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Frist dem Anstalts- 
vorstande zukommt.
	        
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