W9. 91
8 14.
Der Bescheid ist in Ausfertigung zuzustellen.
Die Zustellung erfolgt an den Verletzten oder an dessen Hinterbliebene. Hat in den
Fällen des § 7 Abs. 4 des Gesetzes der Unternehmer zu den Lasten des einzelnen Unfalls
beizutragen, so erfolgt die Zustellung auch an ihn.
Ist ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung gestellt, so erfolgt die Zustellung
auch an den Antragsteller. ·
§15.
Die Beschwerde kann bei der Ausführungsbehörde und bei der Beschwerdestelle ein-
gelegt werden.
Gefangene können die Beschwerde auch bei dem Anstaltsvorstande einlegen. Der An-
staltsvorstand hat die Beschwerde alsbald der Ausführungsbehörde einzusenden.
Die Beschwerde ist an keine Form gebunden. Die mündlich eingelegte Beschwerde
soll zu Protokoll genommen werden.
§ 16.
Erachtet die Ausführungsbehörde die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzu-
helfen; andernfalls hat sie alsbald die Beschwerde mit den Akten der Beschwerdestelle vor-
zulegen. .
§ 17.
Die Beschwerdestelle kann, wenn nöthig, zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts Er-
hebungen vornehmen lassen oder selbst vornehmen.
§ 18.
Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem Beschwerdeführer in Ausfertigung zu-
zustellen.
§ 19.
Die Akten der Ausführungsbehörde werden dieser mit einer Abschrift der Entscheidung
der Beschwerdestelle zurückgegeben.
8 20.
Zustellungen erfolgen in der Regel durch Uebersendung mittelst eingeschriebenen Briefes.
Für sonstige Mittheilungen genügt die gewöhnliche Briefform.
Wird einem Gefangenen ein Bescheid der Ausführungsbehörde zugestellt, so hat der
Anstaltsvorstand der Ausführungsbehörde den Tag anzuzeigen, an welchem dem Gefangenen
die Ausfertigung des Bescheids behändigt wurde.
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