esehz und Verodumzscht
für das
Königreich Bayern.
10.
München, den 6. März 1902.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 18. Februar 1902, die Landesgebührenordnung für Gerichtsvollzieher betreffend. — Be-
kanntmachung vom 27. Februar 1902, Landwehrbezirkseintheilung betrefend — Bekanntmachung vom
1. März 1902, die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Bayerns betreffend. — Bekanutmachung
vom 4. März 1902, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. — Hofdienst-Nachrichten. —
Wäniglich * Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Auszug aus der Adels-Matrikel
es Königreiches.
Nr. 7373.
Bekanntmachung, die Landesgebührenordnung für Gerichtsvollzieher betreffend.
K. Staatsministerium der Justiz und fKl. Staatsministerium der Finanzen.
Auf Grund des Absatz 3 des § 12 der Landesgebührenordnung für Gerichtsvollzieher
vom 16. Dezember 1899 (Ges.= u. V.-Bl. S. 1028) wird hiemit Folgendes bestimmt:
1. In den Fällen, in denen von einem Gerichtsvollzieher in eine vom Staat ein-
gerichtete Pfandkammer Gegenstände eingeschafft werden, die bei verhältnißmäßig
hohem Werthe nur geringen Raum beanspruchen, steht dem Amtsgerichtsvorstande
das Recht zu, die im § 12 der Landesgebührenordnung für Gerichtsvollzieher
bestimmte Gebühr bis zur Hälfte herabzusetzen.
2. Für die Verwahrung von Geldern, von Werthpapieren einschließlich von Wechseln
oder von Kostbarkeiten, die aus Anlaß des Dienstes der Gerichtsvollzieher in
Gewahrsam genommen sind, wird die im § 3 der K. Verordnung vom 25. De-
zember 1899, die Erhebung von Hinterlegungsgebühren betreffend, (Ges.= u. V.-Bl.
S. 1235) bestimmte Gebühr erhoben.
München, den 18. Februar 1902.
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Leonrod.