Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M  II.  103
Dritter  Abschnitt.

Verfolgung  von  Ersatzansprũchen  aus  Feldpolizeiübertretungen.
Artikel  13.

In  dem  strafgerichtlichen  Verfahren  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
des  §  368  Nr.  9  und  des  §  370  Nr.  1,  2  des  Strafgesetzbuchs  oder  des  Artikel  112,  des
Artikel  113  Ziff.  2,  3  und  der  Artikel  114  bis  121  des  Polizeistrafgesetzbuchs  kann  auch
die  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  durch  die  Zuwiderhandlung  verursachten  Schadens,  in
den  Fällen  der  Artikel  1  bis  3  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Ersatzgeld  festgestellt  werden.

Artikel  14.

Hat  der  Verletzte  nicht  erklärt,  daß  er  sich  die  Verfolgung  seines  Anspruchs  vorbehalte,
so  ist  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  mit  der  Verurtheilung  zur  Strafe  in  dem  Urtheil
oder  dem  Strafbefehl  auch  die  Verpflichtung  des  Verurtheilten  und  der  nach  den  §§  831,
832  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  oder  nach  Artikel  122  Abs.  2  des  Polizeistrafgesetzbuchs
verantwortlichen  Personen  zum  Schadensersatz  oder  zur  Zahlung  von  Ersatzgeld  festzustellen.

Die  Entscheidung  über  die  Verpflichtung  zum  Schadensersatz  oder  zur  Zahlung  von
Ersatzgeld  steht  in  Ansehung  des  Verfahrens,  insbesondere  der  Rechtsmittel  der  Entscheidung
über  die  Verhängung  einer  Geldstrafe  gleich.

Der  Verletzte  gilt  in  dem  strafgerichtlichen  Verfahren  nicht  als  Betheiligter.

Die  Kosten  des  Verfahrens  sind  auch  insoweit,  als  sie  auf  die  Entscheidung  über  den
Schadensersatzanspruch  oder  den  Ersatzgeldanspruch  erwachsen,  als  Kosten  des  Strafverfahrens
zu  behandeln.

Artikel  15.

Die  Vollstreckung  der  rechtskräftigen  Urtheile  und  Strafbefehle  erfolgt  auch  in  Ansehung
  des  Schadensersatzes  oder  des  Ersatzgeldes  von  Amtswegen.
Die  Vorschriften  über  die  Beitreibung  von  Geldstrafen  finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  16.

Kann  der  zu  zahlende  Betrag  nur  theilweise  beigetrieben  werden,  so  wird  der  gezahlte
Betrag  zunächst  auf  die  Kosten,  dann  auf  den  Schadensersatz  oder  das  Ersatzgeld  und  zuletzt
auf  die  Geldstrafe  angerechnet.

Artikel  17.

Soweit  der  Schadensersatz  oder  das  Ersatzgeld  nicht  beigetrieben  werden  kann,  wird
dem  Verletzten  auf  Antrag  eine  vollstreckbare  Ausfertigung  des  Urtheils  oder  des  Strafbefehls