Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Zusammenstellung der Gebühren in Hypothekensachen. 
  
Die Gebühren, die nach § 9 der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz, 
die Vereinigung der pfälzischen Hypothekenämter mit den Amtsgerichten betreffend, vom 
2. März 1902, für die Verrichtungen der Amtsgerichte in Hypothekensachen zur Staatskasse 
zu erheben sind, bestimmen sich im Allgemeinen nach dem Tarif vom 21. September 1810 
in Verbindung mit der Verordnung, die Festsetzung des Salars der Hypothekenbeamten in 
deutschem Gelde betreffend, vom 15. Dezember 1817 (A-Bl. S. 657), und der Ver- 
ordnung, die Gebühren der Hypothekenbewahrer der Pfalz betreffend, vom 19. Juli 1876 
(J.-M Bl. 245). 
Besondere Gebührenvorschriften sind enthalten: 
1. in den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung, das Hypothekenwesen des Rheinkreises 
betreffend, vom 4./20. Oktober 1825 (A.-Bl. S. 167), für die Einsicht der 
hypothekenamtlichen Register; 
2. im § 6 der Verordnung, die Vormerkung der Beschlagnahmeprotokolle und die 
Eintragung der Ganterkenntnisse bei den Hypothekenämtern der Pfalz betreffend, 
vom 17. Juni 1870 (J.-M.-Bl. S. 292), und im § 2 lir. e der Verordnung, 
die Einführung der Reichswährung, hier einige Gebühren im gerichtlichen Dienste 
der Pfalz betreffend, vom 26. Dezember 1875 (J.-M.-Bl. S. 357); 
3. in der Verordnung, die Gebühren der Hypothekenbewahrer in der Pfalz in Vor- 
mundschaftssachen betreffend, vom 23. Dezember 1888 (J.-M.-Bl. 1889 S. 1); 
4. in der Verordnung, die Ertheilung von beschränkten Oypothekenauszigen in der 
Pfalz betreffend, vom 17. September 1896 (J.-M.-Bl. S. 307). 
A. 
Hienach werden für die Verrichtungen der Amtsgerichte in Hypothekensachen folgende 
Gebühren erhoben: 
I. Hinterlegungsgebühr. r 
Für die Eintragung in das Himterlegungeregise einschließlich der Bescheinigung J 
über die Hinterlegung 21 
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn sich die Eintragung auf einen bLeschlag- 
nahmebeschluß, eine einstweilige Verfügung oder einen Beschluß über die Eröffnung des 
Konkursverfahrens bezieht. 
Dagegen wird die Gebühr nicht erhoben, wenn sich die Eintragung auf die gesetzliche 
Hypothek eines Mündels bezieht, um deren Einschreibung das Vormundschaftsgericht 
ersucht hat, (zu vergleichen die Artikel 3, 4 des Liegenschaftsgesetzes vom 1. Juli 1898). 
Das Gleiche gilt in den Fällen des Art. 308 des Gebührengesetzes in der Fassung 
vom 11. November 1899.
	        
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