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3. Für den auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts zu ertheilenden Auszug
einer Einschreibung . . .
Umfaßt der Auszug mehrere Einschreihungen, so wird die Gebühr für
jede Einschreibung besonders berechnet, sie darf jedoch im Ganzen den Be-
trag von zwei Mark nicht übersteigen.
4. Für die auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts zu ertheilende Bescheinigung.
daß keine Einschreibung besteht, .
5. Bei der Ertheilung von beschränkten Hypothekenauszügen GO. vom
17. September 1896, J.-M.-Bl. S. 307) neben der Gebühr für die
Ertheilung des Auszugs (Nr. 1, 3) *ö neben der Gebühr für die Be-
scheinigung der Hypothekenfreiheit (Nr. 2, 4) für die Durchsicht einer jeden
Einschreibung, die eine Belastung des Grundstücks nicht ergibt, eine Nach-
schlagegebühr von
Ist die Ertheilung eines beschränkten Hpypothekenauszugs für mehrere
Grundstücke beantragt, so beträgt die Nachschlagegebühr für jede Einschreibung,
die in Bezug auf mindestens fünf Grundstücke durchgesehen wird,
6. Bei kollationirten Abschriften der bei dem Hypothekenamte hinterlegten oder
transskribirten Urkunden für das Blatt zu zwei Seiten, die Seite zu 25 Zeilen
und die Zeile zu 18 Silben . . . . . .
Für die Abschrift des hinterlegten Auszugs eines Beschlagnahme-
beschlusses für je 20 Zeilen zu mindestens 12 Silben
V. Gebühr für die Registereinsicht.
1. Bei der Einsicht der Register beträgt die Gebühr:
a) für das Aufschlagen des alphabetischen Registers einschließlich des Auf-
schlagens des Repertoriums von jedem aufzusuchenden, besonders ge-
buchten Namen
Dies gilt auch, wenn sich die Einsicht auf die Einschreibung
eines Beschlagnahmebeschlusses, einer einstweiligen Verfügung oder eines
Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens bezieht.
b) Für das Aufschlagen der anderweitigen Bücher und Register von jeder
einzelnen Einschreibung oder Transskription .
Die Gebühr wird neben der Gebühr unter a erhoben.
c) Für das Aufschlagen der hinterlegten Einschreibungsanträge (Borderaux),
Abschriften der Beschlagnahmeprotokolle 2c. .
Die Gebühr wird neben der Gebühr unter a eder der unter b
erhoben.
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