Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

114 
3. Für den auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts zu ertheilenden Auszug 
einer Einschreibung . . . 
Umfaßt der Auszug mehrere Einschreihungen, so wird die Gebühr für 
jede Einschreibung besonders berechnet, sie darf jedoch im Ganzen den Be- 
trag von zwei Mark nicht übersteigen. 
4. Für die auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts zu ertheilende Bescheinigung. 
daß keine Einschreibung besteht, . 
5. Bei der Ertheilung von beschränkten Hypothekenauszügen GO. vom 
17. September 1896, J.-M.-Bl. S. 307) neben der Gebühr für die 
Ertheilung des Auszugs (Nr. 1, 3) *ö neben der Gebühr für die Be- 
scheinigung der Hypothekenfreiheit (Nr. 2, 4) für die Durchsicht einer jeden 
Einschreibung, die eine Belastung des Grundstücks nicht ergibt, eine Nach- 
schlagegebühr von 
Ist die Ertheilung eines beschränkten Hpypothekenauszugs für mehrere 
Grundstücke beantragt, so beträgt die Nachschlagegebühr für jede Einschreibung, 
die in Bezug auf mindestens fünf Grundstücke durchgesehen wird, 
6. Bei kollationirten Abschriften der bei dem Hypothekenamte hinterlegten oder 
transskribirten Urkunden für das Blatt zu zwei Seiten, die Seite zu 25 Zeilen 
und die Zeile zu 18 Silben . . . . . . 
Für die Abschrift des hinterlegten Auszugs eines Beschlagnahme- 
beschlusses für je 20 Zeilen zu mindestens 12 Silben 
V. Gebühr für die Registereinsicht. 
1. Bei der Einsicht der Register beträgt die Gebühr: 
a) für das Aufschlagen des alphabetischen Registers einschließlich des Auf- 
schlagens des Repertoriums von jedem aufzusuchenden, besonders ge- 
buchten Namen 
Dies gilt auch, wenn sich die Einsicht auf die Einschreibung 
eines Beschlagnahmebeschlusses, einer einstweiligen Verfügung oder eines 
Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens bezieht. 
b) Für das Aufschlagen der anderweitigen Bücher und Register von jeder 
einzelnen Einschreibung oder Transskription . 
Die Gebühr wird neben der Gebühr unter a erhoben. 
c) Für das Aufschlagen der hinterlegten Einschreibungsanträge (Borderaux), 
Abschriften der Beschlagnahmeprotokolle 2c. . 
Die Gebühr wird neben der Gebühr unter a eder der unter b 
erhoben. 
40 
20 
40 
84 
30 
84 
18 
18 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.