Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Artikel 25. 
Die Vorschriften der Artikel 6 bis 16 finden auf die in den Artikeln 17 bis 24 auf— 
geführten Angelegenheiten nur dann Anwendung, wenn sich der Auftrag auf eine einzelne 
Thätigkeit oder auf mehrere einzelne Thätigkeiten im Verfahren beschränkt. 
Artikel 26. 
Ist für das dem Rechtsanwalt übertragene Geschäft eine Gebühr nicht bestimmt, so 
erhält er eine unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Reichsgebührenordnung 
für Rechtsanwälte und dieser Verordnung zu bemessende Gebühr. 
Artikel 27. 
Die Vorschriften der §§ 2 bis 8, 11, 12, 26, § 29 Abs. 2, §30, 8 31 Abs. 1, 
§§ 32 bis 36, 76 bis 87, 93, 94 der Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte finden, 
soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in den Fällen der Artikel 4 bis 26 entsprechende 
Anwendung. 
In den Fällen der Artikel 17 bis 23 finden auch die Vorschriften der §§ 10, 25, 
8§ 29 Abs. 1, §§ 41, 48 bis 51, 90 der Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte, in 
den Fällen des Artikel 24 dieselben Bestimmungen mit Ausnahme des § 41 entsprechende 
Auwendung. 
Sind der Auftrag zu einem Antrag auf Eintragung einer Sicherungsohypothek und der 
Auftrag zur Einleitung des Verfahrens der Zwangsversteigerung oder des Verfahrens der 
Zwangsverwaltung bezüglich desselben Anspruchs auf Grund desselben Schuldtitels gleichzeitig 
ertheilt worden, so wird, wenn beide Aufträge ausgeführt werden, die Gebühr für den Antrag 
auf Eintragung der Sicherungshypothek auf die im Artikel 17 Abs. 2 oder im Artikel 19 
Abs. 2 bestimmte Gebühr angerechnet. 
Artikel 28. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1902 in Kraft. 
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts zur Erledigung von Auf- 
trägen, die vor diesem Zeitpunkt ertheilt sind, bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften. 
Für den erbschaftlichen Liquidationsprozeß (Artikel 150 bis 157 des Gesetzes zur Aus- 
führung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung vom 23. Februar 1879) sowie 
für das Hypothekenreinigungsverfahren bleiben die bisherigen Vorschriften in Geltung. 
Das Gleiche gilt für die Verfahren der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung 
und der gerichtlichen Versteigerung, auf welche die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Fe- 
bruar 1879, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen 
betreffend, und des Gesetzes vom 29. Mai 1886, Aenderungen der Bestimmungen über
	        
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