Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

15. 143 
die Zwangsvollstrecung in das unbewegliche Vermögen betreffend, anzuwenden sind. Für 
das Verfahren der Zwangsversteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zum Zwecke der 
Aufhebung der Gemeinschaft gelten dagegen die Bestimmungen dieser Verordnung schon vor 
dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist; in diesem Verfahren 
erhält der Rechtsanwalt für den Antrag auf Wiederversteigerung (Artikel 87 des Gesetzes 
vom 23. Februar 1879, Artikel 28 des Gesetzes vom 29. Mai 1886) einschließlich der 
weiteren Thätigkeit bis zur Einleitung des Vertheilungsverfahrens neben den im Artikel 17 
bestimmten Gebühren weitere drei Zehntheile der vollen Gebühr. 
Die Bestimmung des Artikel 27 Abs. 3 ist auch auf die Vormerkung einer Hypothek 
nach Artikel 40 des Gesetzes vom 29. Mai 1886, Aenderungen der Bestimmungen über 
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend, entsprechend anzuwenden. 
Artikel 29. 
Das Staatsministerium der Justiz ist beauftragt, die erforderlichen Ausführungs- 
bestimmungen zu erlassen und nach Ablauf von drei Jahren über die Wirkungen dieser 
Verordnung und darüber zu berichten, ob nach den gemachten Erfahrungen eine Aenderung 
dieser Verordnung angezeigt erscheint. Bis zu dieser Zeit ist das Staatsministerium der 
Justiz ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses einzelne Aenderungen und Ergänzungen vor- 
zunehmen. 
München, den 26. März 1902. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Thelemann. 
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