Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Artikel 4. 
Der Rechtsanwalt erhält für Abfassung eines Schreibens an eine andere Privatperson 
als den Auftraggeber eine Gebühr von zwei Mark bis zwanzig Mark, wenn es rechtliche 
Ausführungen oder sachliche Auseinandersetzungen enthält. 
Auf ein Schreiben an den Auftraggeber, das einen von diesem erbetenen Rath enthält, 
findet die Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 Anwendung. 
Für die Ausarbeitung eines Gutachtens mit juristischer Begründung erhält der Rechts- 
anwalt eine angemessene Vergütung. 
Für andere Schreiben erhält der Rechtsanwalt nur Schreibgebühren. 
Artikel 5. 
Für die Wahrnehmung eines Termins vor einer Behörde erhält der Rechtsanwalt 
eine Gebühr von fünf Mark bis fünfzig Mark (Terminsgebühr). 
Die Gebühr für die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshofe beträgt 
mindestens zehn Mark. 
Für die Wahrnehmung eines Termins, der nur zur Uebernahme oder zur Ablieferung 
von Geldern oder Werthpapieren bestimmt ist, erhält der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr 
nur dann, wenn die Uebernahme oder die Ablieferung in dem Termine nicht stattfindet. 
Artikel 6. 
Für die Mitwirkung bei dem Abschluß eines Vergleichs erhält der Rechtsanwalt eine 
Gebühr von fünf Mark bis fünfzig Mark. 
Wird der Vergleich vor einer Behörde abgeschlossen, so erhält der Rechtsanwalt für 
die Wahrnehmung des Termins und für die Mitwirkung beim Abschlusse des Vergleichs 
nur eine einzige Gebühr, die zwischen fünf Mark und fünfzig Mark zu bemessen ist. 
Artikel 7. 
Für das Entwerfen der Urkunde über ein Rechtsgeschäft erhält der Rechtsanwalt eine 
Gebühr von fünf Mark bis fünfzig Mark. 
Artikel 8. 
Hat der Rechtsanwalt eines der in den Artikeln 2 bis 7 genannten Geschäfte vor- 
bereitet oder begonnen, erledigt sich aber der Auftrag vor der vollständigen Ausführung, so 
erhält der Rechtsanwalt eine unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieser 
Artikel zu bemessende Gebühr.
	        
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